RS Vwgh 2025/2/6 Ra 2025/01/0019

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Veröffentlicht am 06.02.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0065 B 4. März 2020 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die - nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht nach § 13a AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).Die - nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG bezieht sich auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber oder seinen Rechtsvertreter anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen vergleiche VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010019.L01

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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