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32/05 VerbrauchsteuernNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Versagung der Vergütung von Energieabgaben; mangelhafte Ermittlung und Begründung der Herstellung und des Entstehungsprozesses eines am Markt gehandelten EndproduktesRechtssatz
Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht in der angefochtenen Entscheidung – ohne sich mit dem Beschwerdevorbringen, dass aus unbrauchbar gewordenen Metallteilen wieder brauchbare Produkte hergestellt würden und es sich sohin bei der Tätigkeit um "einen Teil eines Produktionsprozesses" handle, auseinanderzusetzen – davon aus, dass durch die die Bearbeitung der Metallteile kein Produkt anderer Marktgängigkeit geschaffen werde. Zugleich stellt es fest, dass die bearbeiteten Metallteile "nicht mehr brauchbar" gewesen seien. Damit hat das BFG aber vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH Willkür geübt:
Für die sachliche Rechtfertigung der in §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG getroffenen Differenzierung zwischen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben ist entscheidend, dass im Hinblick auf die grundsätzliche Wettbewerbssituation im Regelfall tatsächliche Unterschiede zwischen diesen Betrieben bestehen . Gestützt auf VfSlg 19.678/2012 geht der VwGH verfassungsrechtlich begründet davon aus, dass Herstellung iSd §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG auch dann vorliegt, wenn eine Leistung als produktionsbezogener Verarbeitungsschritt gesehen werden kann, der noch Teil des Entstehungsprozesses eines später am Markt gehandelten Endproduktes ist.
Vor diesem Hintergrund hat es das BFG unterlassen zu ermitteln und zu begründen, welche Gründe für die Annahme sprechen, dass durch die Bearbeitung der – nach der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes "nicht mehr brauchbaren" – Metallteile kein Produkt anderer Marktgängigkeit geschaffen worden sowie die Bearbeitung nicht Teil des Entstehungsprozesses eines später am Markt gehandelten Endproduktes sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Energierecht, Energieabgaben, BundesfinanzgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2003.2023Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025