Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0063 E 20. September 2005 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Da der Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte nach § 134a Abs. 1 BauO für Wien geltend machen kann, verletzt die Überschreitung der Baufluchtlinien, die nicht seinem Schutze dienen, nicht seine Rechte (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0026). Insbesondere liegt die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie nur im Interesse des gegenüberliegenden Nachbarn (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/05/0027). Selbst wenn sich die vordere Baufluchtlinie dort befände, wie sie in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eingezeichnet wurde, könnte die dann gegebene Überschreitung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen.Da der Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte nach Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien geltend machen kann, verletzt die Überschreitung der Baufluchtlinien, die nicht seinem Schutze dienen, nicht seine Rechte vergleiche hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0026). Insbesondere liegt die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie nur im Interesse des gegenüberliegenden Nachbarn vergleiche hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/05/0027). Selbst wenn sich die vordere Baufluchtlinie dort befände, wie sie in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eingezeichnet wurde, könnte die dann gegebene Überschreitung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050212.L01Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025