RS Vwgh 2025/1/13 Ra 2023/05/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2025
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §134a Abs1 litd
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0063 E 20. September 2005 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da der Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte nach § 134a Abs. 1 BauO für Wien geltend machen kann, verletzt die Überschreitung der Baufluchtlinien, die nicht seinem Schutze dienen, nicht seine Rechte (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0026). Insbesondere liegt die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie nur im Interesse des gegenüberliegenden Nachbarn (vgl. hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/05/0027). Selbst wenn sich die vordere Baufluchtlinie dort befände, wie sie in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eingezeichnet wurde, könnte die dann gegebene Überschreitung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen.Da der Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte nach Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien geltend machen kann, verletzt die Überschreitung der Baufluchtlinien, die nicht seinem Schutze dienen, nicht seine Rechte vergleiche hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0026). Insbesondere liegt die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie nur im Interesse des gegenüberliegenden Nachbarn vergleiche hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/05/0027). Selbst wenn sich die vordere Baufluchtlinie dort befände, wie sie in der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eingezeichnet wurde, könnte die dann gegebene Überschreitung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050212.L01

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten