Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/07/0182 B 1. Februar 2024 RS 1Stammrechtssatz
Indem das VwG die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen (VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0051).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060227.L01Im RIS seit
24.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025