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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Das Fehlen von nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen bedeutet nicht, dass eine Enteignung nicht ausgesprochen werden dürfte. Sofern das Enteignungsverfahren nicht unterbrochen wird, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht diesfalls aber die Vorfrage, ob der Trassenbescheid verwirklicht werden kann, selbst zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060209.L01Im RIS seit
19.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025