RS Vwgh 2024/12/11 Ra 2024/10/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §68 Abs7
UniversitätsG 2002 §45
VwRallg

Rechtssatz

Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. etwa VwGH 24.3.2004, 99/12/0114, mwN, oder 24.10.2013, 2013/07/0084, 0111 und 0112);Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen vergleiche etwa VwGH 24.3.2004, 99/12/0114, mwN, oder 24.10.2013, 2013/07/0084, 0111 und 0112);

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100149.L02

Im RIS seit

21.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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