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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs7Rechtssatz
Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. etwa VwGH 24.3.2004, 99/12/0114, mwN, oder 24.10.2013, 2013/07/0084, 0111 und 0112);Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen vergleiche etwa VwGH 24.3.2004, 99/12/0114, mwN, oder 24.10.2013, 2013/07/0084, 0111 und 0112);
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100149.L02Im RIS seit
21.02.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025