TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 94/17/0315

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark;
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;

Norm

LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Leoben §1;
LustbarkeitsabgabeO Leoben §19;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Vereins XY in Graz, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1994, Zl. 7-48 Ve 14/3-1993, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leoben, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Leoben Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Juli 1993 und 17. August 1993 wurde dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben, und zwar für den jeweiligen Zeitraum 1. Juli bis 31. Juli 1993 bzw. 1. August bis 31. August 1993 für 56 Unterhaltungsspielapparate die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt S 2.800,-- bzw. S 2.900,-- und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 560,-- bzw. S 580,-- sowie für neun Geldspielapparate die Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von insgesamt S 36.000,-- und der Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 7.200,--.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der beschwerdeführende Verein im wesentlichen vor, das Lustbarkeitsabgabegesetz habe in den Beschwerdefällen mangels Öffentlichkeit der Veranstaltung nicht Anwendung zu finden.

Mit Bescheid vom 15. November 1993 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufungen als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. In der Begründung wird ausgeführt, daß mit den Berufungen auch die Erhebung des Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe bekämpft werde, die in die Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung falle. Zur Lustbarkeitsabgabe heißt es im wesentlichen, aus den im Bescheid näher angeführten Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes und der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Leoben sei zu folgern, daß auch Veranstaltungen, die in nicht öffentlichen Räumen abgehalten würden, von der Abgabepflicht erfaßt seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung, die sich inhaltlich auch gegen den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe richtet, brachte der beschwerdeführende Verein vor, bei dem Vereinslokal in Leoben handle es sich um keinen öffentlichen Raum. Das Vereinslokal sei ausschließlich den Vereinsmitgliedern zugänglich, vereinsfremde Personen hätten keinen Zutritt.

Die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) erließ folgenden (auszugsweise wiedergegebenen), nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid:

    "Der Vorstellung des Vereins für ... gegen den Bescheid des

    Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom

    15. November 1993 ..., betreffend Lustbarkeitsabgabe, wird

    gemäß § 94 der Gemeindeordnung 1967 ... keine Folge

    gegeben."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Einwand des beschwerdeführenden Vereins, für die Lustbarkeitsabgabepflicht der in Rede stehenden Veranstaltungen sei nach § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz "Öffentlichkeit" im Sinne von "allgemeine Zugänglichkeit" erforderlich und dieses Merkmal sei aber durch die Beschränkung der Zugänglichkeit auf Mitglieder des Vereins nicht gegeben, sei nicht berechtigt. Nach § 2 Lustbarkeitsabgabegesetz sei klargestellt, daß die in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Veranstaltungen jedenfalls als steuerpflichtige Vergnügungen geltend würden, ohne daß noch besonders geprüft werden müßte, ob sie geeignet seien, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Als ein solches steuerpflichtiges Vergnügen gelte gemäß § 2 Z. 16 und 17 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Betrieb bzw. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach § 5a Abs. 4 Stmk. Veranstaltungsgesetz und das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3

Stmk. Veranstaltungsgesetz in den Vereinsräumlichkeiten, zumal zwischen den Parteien des Vorstellungsverfahrens nicht in Streit stehe und der belangten Behörde bekannt sei, daß diese Veranstaltung geeignet sei, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Wie die Abgabenbehörde zweiter Instanz zutreffend ausführe, enthalte die Bestimmung des § 2 Z. 16 und 17 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde lediglich eine statische Verweisung auf die Betriebsbestimmung des § 5a Abs. 3 und 4 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes. Damit würden lediglich die Begriffe "Geldspielapparat" und "Unterhaltungsspielapparat" festgelegt. Die Z. 16 und 17 des § 2 der genannten Verordnung würden auch nicht dem Lustbarkeitsabgabegesetz widersprechen; § 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes zähle u.a. Kartenspiele aller Art in Vereinen zu den abgabepflichtigen Veranstaltungen. Das Halten von Rundfunkempfanggeräten zum Betrieb in nicht öffentlichen Räumen werde durch § 3 leg. cit. ausdrücklich als abgabefreie Veranstaltung erklärt. § 14 leg. cit. binde zwar die Abgabepflicht des Betriebes einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen an das Kriterium der Öffentlichkeit, nicht aber den Betrieb eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates. Es sei daher davon auszugehen, daß die Abgabepflicht nach § 19 Abs. 1 lit. a und § 20 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde in nicht gesetzverletzender Weise auch in Vereinslokalen entstehen könne.

Weiters heißt es in der Begründung: "Zu bemerken bleibt lediglich, daß die in der Vorstellung aufgeworfenen Fragen betreffend Lustbarkeitsabgabezuschlag einer Erörterung in diesem Verfahren nicht zugänglich erscheinen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgabe verletzt; er erachtet sich in dieser Beschwerdeschrift weiters dadurch verletzt, daß die belangte Behörde eine Sachentscheidung hinsichtlich des Lustbarkeitsabgabezuschlages verweigere.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde sowie die belangte Behörde erstatteten Gegenschriften.

Der beschwerdeführende Verein brachte eine Äußerung zur Gegenschrift der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit den erstinstanzlichen Bescheiden hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leoben zwei Abgaben, nämlich die Lustbarkeitsabgabe und den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe formell jeweils in einem Bescheid, inhaltlich aber getrennt festgesetzt. Diese Bescheide wurden zur Gänze von der Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigt. Der Vorstellungsbescheid spricht nun im Spruch über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben "betreffend die Lustbarkeitsabgabe", ab. Durch den letzten Satz der Begründung ("Zu bemerken bleibt lediglich, daß die in der Vorstellung aufgeworfenen Fragen, betreffend Lustbarkeitsabgabezuschlag, einer Erörterung in diesem Verfahren nicht zugänglich erscheinen") ist klargestellt, daß der nicht eindeutige Spruch nur die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe zum Gegenstand hat, über den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe somit nicht entschieden wurde.

Gegenstand dieses Verfahrens ist daher nur die Bescheidbeschwerde betreffend Lustbarkeitsabgabe. Die Entscheidung über die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe bleibt dem unter Zl. 95/17/0041 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 37, idF LGBl. Nr. 34/1986, lauten:

"§ 1.

Abgabeberechtigung.

(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.

(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten oder zu ergötzen.

§ 2.

Abgabepflichtige Veranstaltungen.

Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2

gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:

...

f) mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen;

...

§ 14a.

Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten.

Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Stmk. Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."

Auf Grund der Ermächtigung des § 1 Abs. 1 des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes beschloß der Gemeinderat der Stadt Leoben in seiner Sitzung vom 2. Juni 1986 die "Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Leoben". Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Gegenstand der Abgabe.

(1) Alle im Gebiete der Stadtgemeinde Leoben veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) nach den Bestimmungen dieser Abgabeordnung.

(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, die überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.

§ 2.

Abgabepflichtige Veranstaltungen.

Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2

gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:

...

16. Betreiben bzw. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach § 5a Abs. 4 des Steierm. Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 192/1969, i. d.g.F., sowie von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Räumen (§ 19);

17. Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steierm. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.g.F. (§ 20);

...

§ 19.

Festsetzung nach dem Werte

(1) a) Für den Betrieb bzw. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten nach § 5a Abs. 4 des Steierm. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.g.F., sowie

b) von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben sowie an sonstigen öffentlichen Orten ist eine Pauschalabgabe nach dem gemeinen Wert (Verkaufswert) zu berechnen.

...

(3) Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat

a)

für die im Abs. 1 lit. a bezeichneten Apparate 0,5 v.H.,

b)

für die im Abs. 1 lit. b bezeichneten Vorrichtungen 0,25 v.H. des Besteuerungswertes.

§ 20.

Abgabe für das Halten von Geldspielapparten.

(1) Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.g.F., beträgt die Lustbarkeitsabgabe je Apparat und begonnenem Kalendermonat 4000 S.

..."

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, V 3/94-10 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof in einem die Grazer Lustbarkeitsabgabe betreffenden Beschwerdefall entschieden, daß durch die Einfügung des § 14a Lustbarkeitsabgabegesetz mit der Novelle LGBl. für die Steiermark Nr. 34/1986 ein spezieller Abgabentatbestand für das Halten von Geldspielapparaten geschaffen worden und das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" daher für Geldspielapparate nicht mehr von Bedeutung sei. Grundsätzlich das Gleiche treffe für die in der Lustbarkeitsabgabeordnung vorgesehene Besteuerung des Betriebes anderer Spielapparate zu; der Abgabentatbestand sei in Ansehung der APPARATE jedenfalls dann verwirklicht, wenn deren Betrieb "in öffentlichen Räumen" stattfinde, aber auch dann, wenn bloß der Veranstaltungsbegriff der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz erfüllt sei. Der Gemeindeverordnungsgeber sei daher weder gehalten gewesen, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten noch jener der übrigen im § 2 lit. f Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz aufgezählten Apparate die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung inhaltlich in die Lustbarkeitsabgabeordnung zu übernehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen (vgl. die Erkenntnisse Zlen. 94/17/0452-0454, 94/17/0463 und Zlen. 94/17/0470 ff. vom 16. Dezember 1994). Entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden Vereins kommt es daher nicht darauf an, daß die gegenständlichen Apparate nur für Vereinsmitglieder zugänglich sind und daher kein Betrieb der Apparate in öffentlichen Räumen vorliegt. Auch die vom beschwerdeführenden Verein aufgezeigten Formulierungsunterschiede zwischen der Grazer und der Leobener Lustbarkeitsabgabeordnung (in der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung heißt es im § 1 Abs. 1: "Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle Veranstaltungen ...") und die daraus abgeleitete Folgerung, der Leobener Lustbarkeitsabgabeordnung sei im Gegensatz zur Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung zumindest im Auslegungswege die Einschränkung des § 2 lit. f Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz zu entnehmen, sind im Beschwerdefall ohne Relevanz, weil - wie bereits dargestellt - das Kriterium des Betreibens "in öffentlichen Räumen" für Geldspielapparate nicht von Bedeutung ist.

Da sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, war sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170315.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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