TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 94/03/0338

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VStG §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. November 1994, Zl. 19/192-1/1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von 1.100 S bestraft. Die mit 6. November 1994 datierte Berufung brachte der Beschwerdeführer unmittelbar bei der belangten Behörde als Rechtsmittelinstanz ein. In der Berufung wird der Bescheid, gegen sie sich richtet, dem Datum nach bezeichnet und auch die Geschäftszahl ("Vst 5806-32-94") angeführt. In der Berufung wird im wesentlichen eingewendet, daß gegenüber der "Glasmalereistr. HNr. 8" kein Parkverbot bestehe, sodaß der Beschwerdeführer keine Übertretung begangen habe; zudem richtet sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. Die bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung benenne nicht die Behörde, welche das Straferkenntnis erlassen habe und genüge daher den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Danach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Während nach der Stammfassung des § 63 Abs. 5 AVG die Berufung bei der Behörde einzubringen war, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat, ist seit der Novelle

BGBl. Nr. 375/1990 die Möglichkeit eröffnet, die Berufung entweder bei dieser Behörde oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, einzubringen. Mit Ablauf des 30. Juni 1995 wurden die die Möglichkeit der Berufungseinbringung bei der Rechtsmittelbehörde normierenden Bestimmungen des § 63 Abs. 5 AVG durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 24. Juni 1994, G 20/94, u. a.) aufgehoben.

Nach der im gegenständlichen Verwaltungsverfahren anzuwendenden Fassung des § 63 Abs. 5 AVG durfte die Berufung auch bei der Berufungsbehörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebracht werden. Unbestritten ist, daß die Berufung im gegenständlichen Fall nicht bei der Behörde erster Instanz, sondern beim unabhängigen Verwaltungssenat als Rechtsmittelbehörde eingebracht worden ist. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/05/0151, ist hingegen zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 375/1990 ergangen. Gerade für den Fall einer zu Recht bei der Berufungsinstanz eingebrachten Berufung hat aber der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0259, und vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268), daß zu einer den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG entsprechenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides die Benennung der (Erst-)Behörde, von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich ist. Ein diesbezüglicher Mangel bildet kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG; die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die vorliegende Beschwerde nicht zu einem Abgehen von dieser Rechtsauffassung veranlaßt. Es ist nicht einsichtig, daß bereits aufgrund der Anführung der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides die Behörde - in eindeutiger Weise - erkennbar sei. Überzeugend ist auch nicht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte aufgrund der die Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren regelnden Vorschriften aus der Angabe der Adresse des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift (weil er "im Bezirk Innsbruck Land wohnt") erkennen können, daß das Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erlassen worden sei. Abgesehen von der Komplexität der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 26 bis 29a VStG und von der Möglichkeit des Einschreitens einer unzuständigen Erstbehörde nimmt dieses Vorbringen nämlich nicht darauf Rücksicht, daß im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (§ 27 Abs. 1 VStG); die örtliche Zuständigkeit richtet sich somit nicht nach dem Wohnsitz des Beschuldigten.

Es läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030338.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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