TE Vfgh Beschluss 1992/10/14 G108/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
LDG 1984 §48
LDG 1984 §49
VfGG §62 Abs1 letzter Satz
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 48 heute
  2. LDG 1984 § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  4. LDG 1984 § 48 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  5. LDG 1984 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  7. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  9. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  10. LDG 1984 § 48 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  11. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  12. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  13. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 326/1988
  15. LDG 1984 § 48 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1988
  1. LDG 1984 § 49 heute
  2. LDG 1984 § 49 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  4. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  5. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  7. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  8. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  9. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  11. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1991 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1991
  13. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1989
  14. LDG 1984 § 49 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1990
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des LDG 1984 betreffend das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen und an Hauptschulen mangels Darlegung des unmittelbaren Wirksamwerdens der bekämpften Gesetzesbestimmungen bzw mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a) Mit ihren auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Anträgen begehrt die Antragstellerin, folgende Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 688/1991, als verfassungswidrig aufzuheben:römisch eins. 1.a) Mit ihren auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Anträgen begehrt die Antragstellerin, folgende Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 688 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben:

    §48 Abs1 im Umfang der Wortfolge "24 Wochenstunden,",

    §48 Abs3 Z1,

    §49 Abs1 Z1,

    §49 Abs1 Z2 im Umfang der Wortfolge "in Mathematik je

Klasse oder Schülergruppe",

    §49 Abs1 Z3.

b) Die angefochtenen (nachstehend hervorgehobenen) Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

"Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen

§48. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§53 Abs1) beträgt - unbeschadet des Abs3 - 24 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 21 Wochenstunden.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,Ungeachtet des im Abs1 angeführten Ausmaßes und soweit nicht Abs4 Anwendung findet, wird die Lehrverpflichtung

1. der Klassenlehrer durch die Führung der dem Lehrer zugewiesenen Klasse in dem durch den Lehrplan bestimmten Ausmaß,

2. der Klassenlehrer an Vorschulgruppen durch den Unterricht in dem für Klassenlehrer in Vorschulklassen durch Lehrplan bestimmten Ausmaß

erfüllt.

...

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§49. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§53 Abs1), beträgt

23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,

2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,

3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,

4. ...

...".

3.a) Die Antragstellerin erachtet mit näherer Begründung die angefochtenen Gesetzesbestimmungen wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG iVm Art2 StGG) für verfassungswidrig. Dies ist nach Ansicht der Antragstellerin deshalb der Fall, weil durch diese Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung verschiedene sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen geschaffen würden. 3.a) Die Antragstellerin erachtet mit näherer Begründung die angefochtenen Gesetzesbestimmungen wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG in Verbindung mit Art2 StGG) für verfassungswidrig. Dies ist nach Ansicht der Antragstellerin deshalb der Fall, weil durch diese Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung verschiedene sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen geschaffen würden.

§48 Abs3 Z1 LDG 1984 begründe eine solche Differenzierung zwischen Lehrern an Volksschulen der vierten Schulstufe - deren Lehrverpflichtung 24 Wochenstunden betrage (§48 Abs1) - und Lehrern an Volksschulen der ersten und zweiten Schulstufe - deren Lehrverpflichtung gemäß dem geltenden Lehrplan lediglich 18 Wochenstunden (allenfalls bei einer Wochenstunde Förderunterricht höchstens 19 Wochenstunden) betrage, während jede darüber hinausgehende Unterrichtsstunde durch eine Mehrleistungszulage (§18 Gehaltsgesetz 1956) entlohnt werde, die zugleich eine anspruchsbegründende Nebengebühr iS des §2 (Abs1 Z6) des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. 485/1971, darstelle. Durch die Wortfolge "24 Wochenstunden," in §48 Abs1 LDG 1984 würden Lehrer an Volksschulen gegenüber Lehrern an Hauptschulen (mit einem Ausmaß der Lehrverpflichtung von (lediglich) 23 Wochenstunden (nach §49 Abs1 erster Satz LDG 1984)) in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Derartiges geschehe, so meint die Antragstellerin, auch durch §49 Abs1 Z1 LDG 1984 (wonach sich (nur) für Lehrer an Hauptschulen die Lehrverpflichtung für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde vermindere), ferner durch die Wortfolge "in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe" in §49 Abs1 Z2 LDG 1984 (wonach sich (nur) für Lehrer an Hauptschulen die Lehrverpflichtung für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde vermindere), und schließlich durch §49 Abs1 Z3 LDG 1984, wonach sich (nur) für Lehrer an Hauptschulen die Lehrverpflichtung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde vermindere. §48 Abs3 Z1 LDG 1984 begründe eine solche Differenzierung zwischen Lehrern an Volksschulen der vierten Schulstufe - deren Lehrverpflichtung 24 Wochenstunden betrage (§48 Abs1) - und Lehrern an Volksschulen der ersten und zweiten Schulstufe - deren Lehrverpflichtung gemäß dem geltenden Lehrplan lediglich 18 Wochenstunden (allenfalls bei einer Wochenstunde Förderunterricht höchstens 19 Wochenstunden) betrage, während jede darüber hinausgehende Unterrichtsstunde durch eine Mehrleistungszulage (§18 Gehaltsgesetz 1956) entlohnt werde, die zugleich eine anspruchsbegründende Nebengebühr iS des §2 (Abs1 Z6) des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt 485 aus 1971,, darstelle. Durch die Wortfolge "24 Wochenstunden," in §48 Abs1 LDG 1984 würden Lehrer an Volksschulen gegenüber Lehrern an Hauptschulen (mit einem Ausmaß der Lehrverpflichtung von (lediglich) 23 Wochenstunden (nach §49 Abs1 erster Satz LDG 1984)) in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Derartiges geschehe, so meint die Antragstellerin, auch durch §49 Abs1 Z1 LDG 1984 (wonach sich (nur) für Lehrer an Hauptschulen die Lehrverpflichtung für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde vermindere), ferner durch die Wortfolge "in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe" in §49 Abs1 Z2 LDG 1984 (wonach sich (nur) für Lehrer an Hauptschulen die Lehrverpflichtung für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde vermindere), und schließlich durch §49 Abs1 Z3 LDG 1984, wonach sich (nur) für Lehrer an Hauptschulen die Lehrverpflichtung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde vermindere.

b) Zur Begründung ihrer Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bringt die Antragstellerin vor, daß sie österreichische Staatsbürgerin, Landeslehrer in der Verwendungsgruppe L2a2 und als Klassenlehrer der vierten Klasse einer näher bezeichnten Volksschule tätig sei. Die angefochtenen Bestimmungen griffen direkt in ihre Rechtssphäre unmittelbar und aktuell ein, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfe.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die (Individual-)Anträge erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die (Individual-)Anträge erwogen:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. In einem solchen Antrag ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist (§62 Abs1 letzter Satz VerfGG).

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Begründung der Anträge läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen durch die bekämpften Gesetzesbestimmungen in die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar eingegriffen wird. Schon aus diesem Grund sind die Anträge wegen eines nicht behebbaren Formgebrechens als unzulässig zurückzuweisen (s. dazu etwa die - teilweise zu Art139 B-VG ergangenen, aber auf Art140 B-VG übertragbaren - Beschlüsse VfSlg. 8698/1979, 11323/1987, 11432/1987; VfGH 1.10.1991 G294/90).

2. Grundlegende und unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bildet ua. der Umstand, daß das angefochtene Gesetz in die Rechtssphäre der betreffenden Person tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) eingreift und diese - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt (zB VfSlg. 8210/1977, 8187/1977, 12079/1989). Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der ihm gegenüber Normadressat ist (zB VfSlg. 8040/1977, 8062/1977, 9469/1982).

§48 Abs3 Z1 LDG 1984 betrifft - dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge - iVm mit der durch den maßgeblichen Lehrplan (BGBl. 439/1962, gemeint wohl: Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. 134/1963, idgF) festgelegten Gesamtstundenanzahl (Stundentafel) nur Klassenlehrer, denen eine erste oder zweite Volksschulklasse zugewiesen ist. Die Antragstellerin, die nach ihren Angaben als Klassenlehrer einer vierten Klasse einer Volksschule tätig ist, ist daher nicht Adressatin dieser gesetzlichen Vorschrift. §48 Abs3 Z1 LDG 1984 betrifft - dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge - in Verbindung mit mit der durch den maßgeblichen Lehrplan Bundesgesetzblatt 439 aus 1962,, gemeint wohl: Verordnung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt 134 aus 1963,, idgF) festgelegten Gesamtstundenanzahl (Stundentafel) nur Klassenlehrer, denen eine erste oder zweite Volksschulklasse zugewiesen ist. Die Antragstellerin, die nach ihren Angaben als Klassenlehrer einer vierten Klasse einer Volksschule tätig ist, ist daher nicht Adressatin dieser gesetzlichen Vorschrift.

Die Z1, 2 und 3 des §49 Abs1 LDG 1984 betreffen ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich Lehrer an Hauptschulen. Auch diese Vorschriften haben also nicht die Antragstellerin zur Adressatin.

Es ist demnach von vornherein ausgeschlossen, daß die eben erwähnten Vorschriften des LDG 1984 die Rechtssphäre der Antragstellerin tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berühren. Auch aus diesem Grund fehlt der Antragstellerin in Bezug auf diese Vorschriften die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG (s. zB VfSlg. 10251/1984, 11056/1986, 11369/1987). Dies muß gleichfalls zur Zurückweisung der gegen diese Vorschriften gerichteten Anträge führen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Lehrer, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G108.1992

Dokumentnummer

JFT_10078986_92G00108_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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