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41/07 GrenzüberwachungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine – durch Verordnung angeordnete – vorübergehende Wiedereinführung von GrenzkontrollenRechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, dass die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Republik Slowenien und Ungarn, BGBl II 457/2021, gesetzwidrig ergangen wäre. §10 Abs2 GrenzkontrollG, BGBl 435/1996 ermächtigt den Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen, dass für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangstellen überschritten werden dürfen; der Grenzübertritt löst folglich eine Grenzkontrollpflicht gemäß §11 Abs1 GrenzkontrollG aus.Es bestehen keine Bedenken, dass die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Republik Slowenien und Ungarn, Bundesgesetzblatt Teil 2, 457 aus 2021,, gesetzwidrig ergangen wäre. §10 Abs2 GrenzkontrollG, Bundesgesetzblatt 435 aus 1996, ermächtigt den Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen, dass für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangstellen überschritten werden dürfen; der Grenzübertritt löst folglich eine Grenzkontrollpflicht gemäß §11 Abs1 GrenzkontrollG aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Recht auf FreizügigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1192.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025