RS Vwgh 2025/1/20 Ra 2022/20/0229

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Veröffentlicht am 20.01.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs. 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig. Im vorliegenden Fall enthält die in gekürzter Form hergestellte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine Begründung. Der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Erkenntnisses ist zwar eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu entnehmen. Den nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird damit aber nicht Genüge getan. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH in der vom Gesetz gebotenen Weise ist fallbezogen weder anhand der in der Niederschrift enthaltenen Begründung noch anhand des Inhalts der Ausfertigung, die gar keine Begründung enthält, möglich (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173, mwN).Wurde rechtzeitig die Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig. Im vorliegenden Fall enthält die in gekürzter Form hergestellte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses keine Begründung. Der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Erkenntnisses ist zwar eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe zu entnehmen. Den nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einzuhaltenden Begründungserfordernissen eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird damit aber nicht Genüge getan. Eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH in der vom Gesetz gebotenen Weise ist fallbezogen weder anhand der in der Niederschrift enthaltenen Begründung noch anhand des Inhalts der Ausfertigung, die gar keine Begründung enthält, möglich vergleiche VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200229.L02

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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