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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV mangels Präjudizialität sowie wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Unzulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13.05.2014, BMVIT-138.001/0006-IV/ST5/2014.
Dem Antrag des LVwG liegt die Annahme zugrunde, dass mit der Verordnung ua eine (durchgehende) Geschwindigkeitsbeschränkung von Straßenkilometer 0,69 im Bereich der Rampe 10 bis Straßenkilometer 1,24 auf der A8 Innkreis Autobahn verordnet wurde. Laut dem – einen Bestandteil der Verordnung bildenden – verkehrstechnischen Gutachten "A1 West Autobahn – Knoten Voralpenkreuz Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen" vom 09.04.2014 treffen in diesem Bereich jedoch zwei gesondert verordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen aufeinander: Zum einen wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Hauptfahrbahn (A8 Innkreis Autobahn/A9 Pyhrn Autobahn), in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers beginnend bei Straßenkilometer 0,70 auf der A9 Pyhrn Autobahn (vor dem Knoten Voralpenkreuz) und endend bei Straßenkilometer 1,24 auf der A8 Innkreis Autobahn (nach der Auffahrt von der Raststation), verordnet; zum anderen wurden auf der Rampe 10 Geschwindigkeitsbeschränkungen beginnend bei Kilometer 0,69 (vor Anschluss der Rampe 3) und endend "am Ende der Rampe" verordnet. Zu diesem Ende der auf der Rampe 10 verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung finden sich im Gutachten der Vermerk "ohne VZ(Übergang in Rampe 3)" sowie folgende Ausführungen: "Eine Aufhebung der Beschränkung in diesem Bereich ist nicht möglich, da im unmittelbaren Anschluss die Anbindung der Rampe 3 bzw der Ausfahrt zur Raststation Voralpenkreuz erfolgt, was wieder zahlreiche Fahrstreifenwechselmanöver in diesem Bereich bedingt". Eine Bezugnahme auf die für die Hauptfahrbahn A8 Innkreis Autobahn/A9 Pyhrn Autobahn geltende Geschwindigkeitsbeschränkung findet sich nicht.
Dem Beschwerdeführer wird im Verfahren vor dem LVwG eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Geltungsbereich der auf der Hauptfahrbahn A8 Innkreis Autobahn/A9 Pyhrn Autobahn verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h zur Last gelegt. Die auf der Rampe 10 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h ist sohin nicht präjudiziell. Entgegen den Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde steht diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der auf der Hauptfahrbahn verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung.
Hingegen ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität des Antrages, soweit er sich auf das Ende der im Bereich der A8 Innkreis Autobahn/A9 Pyhrn Autobahn verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung bezieht, zweifeln ließe, doch ist der Antrag insofern zu eng gefasst. Durch Aufhebung lediglich des Endes der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung würde dieser Verordnungsbestimmung ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h durch die Aufhebung im beantragten Umfang über den – vom Verordnungsgeber explizit vorgegebenen – Bereich des Knotens Voralpenkreuz hinaus auch im weiteren Verlauf der A8 Innkreis Autobahn gelten würde. Das LVwG hätte daher auch den Beginn dieser Geschwindigkeitsbeschränkung mitanfechten müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, StraßenverkehrszeichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V197.2023Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025