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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §69Rechtssatz
Dass die mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen des § 15a DO 1994 und § 73r PO 1995, die ein von der Dienstbehörde von Amts wegen einzuleitendes und zu führendes Verfahren normieren, auch die für die Behandlung eines Antrags auf Wiederaufnahme maßgeblichen Vorgaben (wie die Voraussetzungen der Bewilligung eines solchen Antrags) geändert hätten, ist nicht zu erkennen.Dass die mit der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen des Paragraph 15 a, DO 1994 und Paragraph 73 r, PO 1995, die ein von der Dienstbehörde von Amts wegen einzuleitendes und zu führendes Verfahren normieren, auch die für die Behandlung eines Antrags auf Wiederaufnahme maßgeblichen Vorgaben (wie die Voraussetzungen der Bewilligung eines solchen Antrags) geändert hätten, ist nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022120025.L03Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025