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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Regelung über Zahnersatz in der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mangels gesetzlicher Deckung; Zurückweisung der Anträge des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des BSVG betreffend Kostenzuschüsse für Zahnersatz mangels PräjudizialitätSpruch
1. beschlossen:
Die Anträge,
§95 Abs3 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978, BGBl. Nr. 559/1978, über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG) nach Art140 Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben sowie §95 Abs3 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG) nach Art140 Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben sowie
§25 Abs3 litc der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 15. März 1974, genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Mai 1974, Z 26.569/1-10/74, verlautbart in SoSi 1974 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 94), idF des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Februar 1977, genehmigt mit Erlaß vom 19. April 1977, Z 26.569/1-3/77, verlautbart in SoSi 1977 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 46) nach Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben, §25 Abs3 litc der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen von der Hauptversammlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 15. März 1974, genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Mai 1974, Ziffer 26 Punkt 569 /, eins -, 10 /, 74,, verlautbart in SoSi 1974 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 94), in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Februar 1977, genehmigt mit Erlaß vom 19. April 1977, Ziffer 26 Punkt 569 /, eins -, 3 /, 77,, verlautbart in SoSi 1977 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 46) nach Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben,
werden zurückgewiesen,
und
2. gemäß Art139 B-VG zu Recht erkannt:
§12 Abs3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen vom Vorstand am 28. November 1975, genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Jänner 1976, Z 26.624/2-3/1975, kundgemacht in SoSi 1976 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 52), wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben. §12 Abs3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen vom Vorstand am 28. November 1975, genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20. Jänner 1976, Ziffer 26 Punkt 624 /, 2 -, 3 /, 1975,, kundgemacht in SoSi 1976 (Amtliche Verlautbarungen Nr. 52), wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Aus Anlaß einer Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. April 1991, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Dezember 1990 keine Folge gegeben wurde, stellt der Oberste Gerichtshof die Anträge, der Verfassungsgerichtshof wolle
a) §95 Abs3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gemäß Art140 Abs1 B-VG als verfassungswidrig (hg. protokolliert zu G322/91) sowie
b) §25 Abs3 litc der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15. März 1974 (im folgenden: Satzung) gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig (hg. protokolliert zu V301/91) und
c) §12 Abs3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28. November 1975 (im folgenden: Krankenordnung) ebenfalls gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig (hg. protokolliert zu V302/91)
aufheben.
1.2. Die vom Obersten Gerichtshof angefochtenen (und im folgenden hervorgehobenen) Bestimmungen haben in ihrem Kontext folgenden Wortlaut:
1.2.1. Der unter der Überschrift "Zahnbehandlung und Zahnersatz" stehende §95 BSVG lautet:
"§95.(1) Als Leistungen der Zahnbehandlung sind chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu gewähren.
1.2.2. §23 der Satzung, zuletzt geändert mit Beschluß vom 16. März 1983, und §25 der Satzung, zuletzt geändert mit Beschluß vom 19. März 1985, lauten:
"Kostenzuschüsse bei der Inanspruchnahme von
Nichtvertragspartnern.
§23
Nimmt der Versicherte (Angehörige) nicht die Vertragspartner bzw. Vertragseinrichtungen der Anstalt für Leistungen im Sinne des §74 Abs1 BSVG in Anspruch, so gebührt ihm - ausgenommen bei Gesundenuntersuchungen - ein Kostenzuschuß in der Höhe des Betrages, den die Anstalt bei Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Vertragspartner bzw. Vertragseinrichtungen unter Bedachtnahme auf §80 BSVG hätte aufwenden müssen."
"Kieferregulierungen und Zahnersatz
§25
a) Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper,
Ersatz eines einfachen Drahtelementes S 247,-;
b) Unterfütterung oder Erweiterung eines
therapeutisch ausgeschöpften Apparates S 301,-;
c) Reparatur eines Labialbogens, Ersatz
einer Dehnschraube S 375,-.
a) Prothesen-Neuherstellungen:
1. Platte (jede Größe) .................. S 1.500,-,
2. Zahn, pro Einheit .................... S 83,-,
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer,
jedoch nur in einfacher Ausführung) .. S 83,-,
4. Sauger ............................... S 83,-;
b) Reparatur von Zahnersatzstücken:
1. Reparatur gesprungener oder
gebrochener Platten, Wiederbefestigung
je Zahn oder Klammer ................. S 274,-,
2. Ersatz eines Zahnes oder einer
Klammer, Erweiterung um einen Zahn,
Anbringung eines Saugers, künstliches
Zahnfleisch ergänzen
(Teilunterfütterung) ................. S 315,-,
3. Leistungen gemäß 1. und 2. gemeinsam
bzw. zwei Leistungen gemäß 1. oder 2. S 383,-,
4. mehr als zwei Leistungen (Einheiten)
wie vorstehend, totale Unterfütterung
eines partiellen Zahnersatzstückes,
Obturator ............................ S 457,-,
5. totale Unterfütterung totaler
Zahnersatzstücke ..................... S 492,-;
c) metallprothetische Zahnbehandlung:
1. Metallgerüstprothese einschließlich
fortgesetzter Klammer, Aufruhen und
Zahnklammern (Die Zähne werden
zusätzlich abgegolten) ............... S 3.634,-,
2. Zahn pro Einheit ..................... S 83,-,
3. Voll-Metallkronen an Klammerzähnen bei
Teilprothesen (darunter sind
Vollgußkronen und Bandkronen mit
gegossener Kaufläche zu verstehen) ... S 1.240,-;
d) Reparatur an Metallgerüstprothesen:
1. Anlöten einer Retention, Klammer
oder Aufruhe ......................... S 311,-,
2. zwei Leistungen gemäß 1., Reparatur
eines Metallbügels oder einer
fortgesetzten Klammer ................ S 438,-,
3. mehr als zwei Leistungen gemäß 1. oder
2., Erweiterung der Metallbasis ...... S 510,-;
e) Zahnbrücken, Einzelkronen und Stiftzähne:
Anfertigung von Zahnbrücken, Einzelkronen
(mit Ausnahme der Voll-Metallkronen nach
litc) und Stiftzähnen pro Brückenglied,
Krone oder Stiftzahn .................... S 500,-.
Die Kostenzuschüsse dürfen 80 v. H. der tatsächlich erwachsenen
Kosten nicht übersteigen.
(3) Werden Zahnersatz bzw. Kieferregulierungen durch
Vertragszahnärzte, Vertragsdentisten oder in Vertragseinrichtungen
gewährt, hat der Versicherte zu den tariflichen Kosten bei
a) kieferorthopädischen Behandlungen ............. 50 %,
b) abnehmbarem Zahnersatz
1. für Kunststoffprothesen .................... 25 %,
2. für Metallgerüstprothesen einschließlich
fortgesetzter Klammer, Aufruhen und
Zahnklammern ............................... 50 %,
3. für Reparaturen an Kunststoff-,
Metallgerüstprothesen und an abnehmbaren
kieferorthopädischen Apparaturen ........... 25 %,
c) Voll-Metallkronen an Klammerzähnen, bei
Teilprothesen (darunter sind Vollgußkronen und
Bandkronen mit gegossener Kaufläche zu
verstehen) .................................... 50 %
der vertraglich festgelegten Tarife als Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlungen sind auf volle Schilling in der Weise zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von 50 oder mehr Groschen als ein voller Schilling gerechnet werden.
Die im Abs1 und 2 lita bis d genannten Beträge wurden seit 1985 gemäß §25 Abs4 der Satzung mehrfach geändert.
1.2.3. Die Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28. November 1975 wurde mit Beschlüssen des Vorstandes vom 15. Juli 1981, 2. März 1982, 9. Juni 1982, 13. November 1985, 15. Juli 1987 und 17. Februar 1988 - jeweils vom Bundesminister für Arbeit und Soziales genehmigt und in den Amtlichen Verlautbarungen der Zeitschrift "Soziale Sicherheit" kundgemacht - geändert. Durch diese Änderungen wurde der §12 der Krankenordnung nicht betroffen; die Bestimmung gilt daher nach wie vor in der Stammfassung der Krankenordnung vom 28. November 1975. Der unter der Überschrift "Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferregulierung" stehende §12 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28. November 1975 lautet:
1.3.1. Den Anträgen des Obersten Gerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Revisionswerber wurde im November 1988 von einem Zahnarzt in Ungarn eine zwölfstellige Keramikbrücke im Oberkiefer sowie eine sechsstellige Keramikbrücke im rechten und eine fünfstellige Keramikbrücke im linken Unterkiefer angefertigt. Das hiefür in Rechnung gestellte Honorar wurde vom Revisionswerber an den Zahnarzt bezahlt. In der Folge begehrte er von der Revisionsgegnerin, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, den Ersatz dieser Kosten; diese gewährte ihm für die Brücke im linken Unterkiefer einen Kostenzuschuß und lehnte die Gewährung eines Kostenzuschusses für die beiden anderen Brücken mit der Begründung ab, daß sie weder den wirtschaftlichen noch den medizinischen Anforderungen entsprächen. Die vom Revisionswerber sodann erhobene Klage wurde im wesentlichen aufgrund folgender Feststellungen abgewiesen:
"Bei der Brücke im Oberkiefer müssen vier Pfeilerzähne acht
Brückenzwischenglieder tragen, sodaß auf einen Pfeilerzahn die
Belastung von zwei weiteren Zähnen (Brückengliedern) fällt. Als
Grundregel gilt aber, daß ein gesunder Zahn höchstens einen
gleichgroßen Zahn mittragen darf. ... Ein weiterer Mangel der ...
Brücken besteht darin, daß bei den Zähnen 4 und 5 rechts kein Kontakt mit dem Gegenkiefer zustandekommt.
... Die Art, wie die Brücken angelegt wurden, entspricht nicht
dem österreichischen medizinischen Standard. In Österreich wäre dem Kläger entweder eine Teleskopkrone mit einer Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren oder eine Klammerkrone mit einer Lebensdauer von 10 bis 20 Jahren angefertigt worden. ..."
In rechtlicher Hinsicht führt das Erstgericht aus, daß ein Kostenersatz nur in Betracht komme, wenn die Behandlung sowohl nach dem Stand der medizinisch anerkannten Wissenschaft, also der Schulmedizin, als auch wirtschaftlich durchgeführt worden sei. Da die erste Voraussetzung nicht erfüllt sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge; gegen das Berufungsurteil erhob der Kläger Revision an das antragstellende Gericht.
1.3.2. Der Oberste Gerichtshof führt - die angefochtenen Bestimmungen in ihrem jeweiligen sprachlichen Kontext wörtlich wiedergebend - zur Präjudizialität aus:
"Die grundlegende Regelung über den Zahnersatz enthält in dem hier maßgebenden Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) BGBl 1978/559 §95 Abs3 ...
...
Den zu leistenden Kostenersatz regelt §25 Abs3 der Satzung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.3.1974
...
...
Mit dem Zahnersatz beschäftigt sich außerdem noch §12 Abs3 der Krankenordnung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28.11.1975 ...
...
Alle diese Bestimmungen, von der Krankenordnung aber jedenfalls Satz 1 des §12 Abs3, sind iVm §95 Abs6 und §88 BSVG dafür maßgebend, auf welche Leistungen der Kläger wegen des bei ihm angefertigten Zahnersatzes Anspruch hat. Sie sind daher vom Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über die Revision des Klägers anzuwenden, weshalb Präjudizialität besteht. Dies gilt trotz der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auch für §25 Abs3 der Satzung, weil die Möglichkeit besteht, daß der Anspruch des Klägers auf einen Kostenzuschuß dem Grunde nach zu bejahen ist (vgl VfSlg 10296)." Alle diese Bestimmungen, von der Krankenordnung aber jedenfalls Satz 1 des §12 Abs3, sind in Verbindung mit §95 Abs6 und §88 BSVG dafür maßgebend, auf welche Leistungen der Kläger wegen des bei ihm angefertigten Zahnersatzes Anspruch hat. Sie sind daher vom Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über die Revision des Klägers anzuwenden, weshalb Präjudizialität besteht. Dies gilt trotz der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen auch für §25 Abs3 der Satzung, weil die Möglichkeit besteht, daß der Anspruch des Klägers auf einen Kostenzuschuß dem Grunde nach zu bejahen ist vergleiche VfSlg 10296)."
1.3.3. Gegen die angegriffenen Bestimmungen hegt der antragstellende Gerichtshof folgende Bedenken:
Zu §95 Abs3 BSVG:
"... §74 Abs1 Z3 BSVG (zählt zwar) die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zu den Aufgaben der Krankenversicherung, doch enthält die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung im §75 BSVG keine Bestimmungen über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Dieser wird vielmehr in §95 BSVG gesondert geregelt, weshalb, abgesehen von den in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen, die für andere Krankheitsfälle normierten Leistungsgrundsätze für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz nicht herangezogen werden können. Hier kämen daher nur §95 Abs4 BSVG in Betracht, wonach die Kostenzuschüsse für die entsprechenden Leistungen in den eigenen Einrichtungen, den Vertragseinrichtungen und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein müssen, und ferner §95 Abs6 ASVG (gemeint wohl: BSVG), wonach §88 Abs1 bis 3 dieses Gesetzes entsprechend gilt, wenn der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch nimmt. Auch aus diesen Bestimmungen kann aber nicht entnommen werden, nach welchen Kriterien die Höhe der im §95 Abs3 BSVG genannten Zuschüsse in der Satzung festzulegen ist; überdies lassen sowohl §95 Abs3 BSVG als auch die angeführten Bestimmungen die Möglichkeit offen, daß in der Satzung besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse bestimmt werden. Dem §95 Abs3 BSVG sind daher weder für sich allein noch im Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Bestimmungen die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung zu entnehmen, weshalb nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes Bedenken bestehen, ob er nicht eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation enthält.
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 30.4.1991, 10 Ob S 63/91, den Antrag auf Aufhebung des vergleichbaren §153 Abs1 Satz 1 ASVG gestellt hat, der beim Verfassungsgerichtshof unter G245/91 eingetragen ist."
Zu §25 Abs3 litc der Satzung:
"Ist §95 Abs3 BSVG verfassungswidrig, so fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die die Höhe der Kostenzuschüsse festsetzende Bestimmung der Satzung, weshalb diese gesetzwidrig ist. Da hier nur die Anwendung des §25 Abs3 litc der Satzung in Betracht kommt, kann auch nur die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt werden."
Zu §12 Abs3 der Krankenordnung:
"Gemäß §214 BSVG hat der Versicherungsträger eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere das Verhalten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die überwachung der Kranken zu regeln hat. Demgegenüber - und im übrigen entgegen dem §1 Abs1 der Krankenordnung - wird im §12 Abs3 der Krankenordnung nicht eine der genannten Angelegenheiten geregelt, sondern es wird darin festgelegt, welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird. Für eine solche Regelung fehlt aber die gesetzliche Grundlage im BSVG. Wenn auch das Wort 'insbesondere' im §214 dieses Gesetzes zuläßt, daß in der Krankenordnung auch andere als die im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten geregelt werden, so muß es sich im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung doch um den angeführten vergleichbare Angelegenheiten handeln, weil sonst §214 BSVG wegen Undeterminiertheit ebenfalls verfassungswidrig wäre.
Überdies könnte man §95 Abs3 BSVG dahin verstehen, daß darin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Zahnersatzes abschließend festgelegt werden sollten. Es wäre dann daraus abzuleiten, daß einzige Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes ist. In diesem Fall würde §12 Abs3 der Krankenordnung dem §95 Abs3 BSVG widersprechen und wäre daher aus diesem Grund gesetzwidrig, weil er nicht allein auf die Unentbehrlichkeit des Zahnersatzes abstellt, sondern auf dessen Funktionsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Es bestehen daher aus beiden Gründen Bedenken in der Richtung, daß der - hier allein in Betracht kommende - Satz 1 des §12 Abs3 der Krankenordnung, bei der es sich wie bei der Satzung um eine Verordnung handelt (Tomandl in Tomandl, Sozialversicherungssystem4 4. ErgLfg 15 mwN in FN 14; Korinek in Tomandl aaO 499 mwN in FN 17 und 18), gesetzwidrig sein könnte."
2. Die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Revisionswerber im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof haben Äußerungen erstattet:
2.1. Die Bundesregierung beantragt, den Antrag des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen, in eventu §95 Abs3 BSVG nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
Sie meint, daß der angefochtene Satz in §95 Abs3 BSVG in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Abs1, 2 und 4 stehe, da diese - nicht angefochtenen Gesetzesstellen - nähere Regelungen über die Leistung von Zahnbehandlung festlegten und die verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstelle nicht beseitigt würden. Zu den Bedenken führt die Bundesregierung im wesentlichen aus:
"Wenn man ... die angefochtene Verordnungsermächtigung insbesondere im Lichte des §95 BSVG insgesamt betrachtet, so erscheint sie ausreichend bestimmt zu sein:
So ergibt sich zunächst aus §95 Abs1 und 2 BSVG eine nähere Bestimmung der in Frage kommenden Zahnbehandlungsleistungen, nämlich chirurgische und konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen. Aus §95 Abs3 BSVG läßt sich im Zusammenhalt mit §95 Abs1 BSVG auch durchaus ein Rechtsanspruch auf diese angeführten Zahnbehandlungen ableiten.
Zum einen sieht der angefochtene Satz selbst ausdrücklich vor, daß Zuschüsse zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandhaltung zu gewähren sind. Den Worten 'nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung' kommt im Sinne des Art18 Abs2 B-VG - sofern nicht gravierende Argumente dagegen sprechen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffen dürfte - die Bedeutung von ausführenden, im Dienste des Gesetzes stehenden Bestimmungen zu.
Zum anderen sind die Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandhaltung in §83 Abs2 BSVG näher bestimmt. Demnach soll eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt werden. Diese nähere Bestimmung des Ausmaßes der Leistungen der Zahnbehandlung wird bei Erlassung einer Verordnung (Satzung) bereits nach dem Wortlaut des §95 Abs3 BSVG heranzuziehen sein.
Der gesetzliche Maßstab des §95 Abs3 in Verbindung mit §83 Abs2 BSVG wird in §12 Abs3 erster Satz der Satzung (gemeint wohl: der Krankenordnung) wiederholt. Einer abschließenden Regelung bzw. dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz gemäß Art18 Abs2 B-VG, wonach 'die Verordnung (bloß) präzisieren darf, was in wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde' (vgl. VfSlg. 10296 und die dort zitierte Vorjudikatur), wird damit entsprochen. Der gesetzliche Maßstab des §95 Abs3 in Verbindung mit §83 Abs2 BSVG wird in §12 Abs3 erster Satz der Satzung (gemeint wohl: der Krankenordnung) wiederholt. Einer abschließenden Regelung bzw. dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz gemäß Art18 Abs2 B-VG, wonach 'die Verordnung (bloß) präzisieren darf, was in wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde' vergleiche VfSlg. 10296 und die dort zitierte Vorjudikatur), wird damit entsprochen.
Auch der Umstand, daß §83 BSVG eine jener Bestimmungen ist, die für Krankenbehandlungen im engeren Sinn gelten, ändert daran nichts: Dem Argument des OGH, daß zwar §74 Abs1 Z3 BSVG die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zu den Aufgaben der Krankenversicherung zählt, die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung in §75 BSVG jedoch keine Bestimmung über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz enthält, kann mit dem Erk. VfSlg. 3709/1960 begegnet werden. Im gleichgelagerten Fall des Verhältnisses zwischen §117 und §118 ASVG hat nämlich der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß sich aus dem Umstand, daß Zahnbehandlung und Zahnersatz nicht in §117 ASVG angeführt sind, nicht ergibt, daß es sich dabei nicht um Leistungen aus der Krankenversicherung handle. Der in §83 Abs2 BSVG festgelegte Umfang einer Krankenbehandlung erscheint somit - zumindest per analogiam - auch für das Ausmaß der zu leistenden chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlungen gemäß §95 BSVG maßgeblich.
Eine Abstützung erfährt dieses systematische Argument überdies im Verweis des §95 Abs2 BSVG auf §88 leg.cit. (Zuschüsse zu den Kosten der Krankenbehandlung) und die damit vom Gesetzgeber intendierte Verbindung des 1. und 2. Unterabschnittes mit dem mit 'Leistungen der Krankenversicherung' überschriebenen Abschnitt II des Gesetzes. Eine Abstützung erfährt dieses systematische Argument überdies im Verweis des §95 Abs2 BSVG auf §88 leg.cit. (Zuschüsse zu den Kosten der Krankenbehandlung) und die damit vom Gesetzgeber intendierte Verbindung des 1. und 2. Unterabschnittes mit dem mit 'Leistungen der Krankenversicherung' überschriebenen Abschnitt römisch zwei des Gesetzes.
Im übrigen erscheint auch die in §95 Abs2 BSVG enthaltene Regelung der Kostenzuschüsse betreffend Kieferregulierung mit dem Verweis auf §80 BSVG im vorliegenden Zusammenhang für die Determinierung der angefochtenen Verordnungsermächtigung beachtlich: Daraus ergibt sich nämlich implizit, daß die Kieferbehandlungen im Ausmaß gesetzlicher Mindestleistungen gemäß §80 Abs1 BSVG zu erbringen sind und satzungsmäßig Mehrleistungen unter Beachtung der in §80 Abs2 vorletzter Satz BSVG genannten Kriterien bestimmt werden können.
Daß die Regelungen des BSVG über die Leistungen der Krankenversicherung insgesamt von einer ausreichenden und zweckmäßigen Behandlung des Versicherten im Sinne des §83 Abs2 BSVG ausgehen, die jedoch - im Hinblick auf die beschränkten finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft und der Beibehaltung eines angemessenen Beitragsniveaus - das Maß des Notwendigen nicht übersteigen darf, kommt schließlich auch in §181 BSVG zum Ausdruck, wonach für die vertraglichen Beziehungen zwischen Sozialversicherungsträgern und Ärzten die Bestimmungen des ASVG, mit Ausnahme der in Z1 - 6 dieser Bestimmung angeführten Gesetzesstellen, zur Anwendung kommen. §338 Abs2 ASVG normiert in diesem Zusammenhang, daß eine ausreichende Versorgung des Versicherten und seiner anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen ist."
2.2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales vertritt die Ansicht, "daß das BSVG so wie das ASVG eine Reihe von Bestimmungen enthält, die die Regelungen in der Satzung determinieren". Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Antrag auf Aufhebung des §12 Abs3 erster Satz der Krankenordnung wird seitens des Bundesministers "nichts entgegengehalten".