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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die entsprechenden Sondernormen der GewO 1994 (§ 39 und § 370) ist in Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar. Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (bzw. allenfalls der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. dazu bereits VwGH 23.11.1993, 93/04/0152, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0171, Rn. 17, sowie VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0075, Rn. 17).Mit Rücksicht auf die entsprechenden Sondernormen der GewO 1994 (Paragraph 39 und Paragraph 370,) ist in Hinblick auf die in Paragraph 9, Absatz eins, VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar. Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, VStG (bzw. allenfalls der nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche dazu bereits VwGH 23.11.1993, 93/04/0152, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0171, Rn. 17, sowie VwGH 23.1.2023, Ra 2020/04/0075, Rn. 17).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040110.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025