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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1Rechtssatz
§ 40 Abs. 1 BauG. sieht ein Ermessen der Baubehörde vor, ob eine Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder eine sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ergehen soll (vgl. VwGH 11.5.2020, Ra 2020/06/0106, mwN). Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung wie die Baubehörde, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Baubehörde setzen. Jedoch ist das VwG nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Baubehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das VwG hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Baubehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. zu allem im Hinblick auf eine Disziplinarstrafe VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007, Rn. 26, mwN).Paragraph 40, Absatz eins, BauG. sieht ein Ermessen der Baubehörde vor, ob eine Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder eine sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ergehen soll vergleiche VwGH 11.5.2020, Ra 2020/06/0106, mwN). Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung wie die Baubehörde, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Baubehörde setzen. Jedoch ist das VwG nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Baubehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das VwG hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Baubehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche zu allem im Hinblick auf eine Disziplinarstrafe VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007, Rn. 26, mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060216.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025