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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/06/0009 E 24. April 2017 RS 2Stammrechtssatz
Dem Revisionswerber ist nach der mündlichen Verhandlung vor dem VwG eine Frist einzuräumen, um den in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten, das ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können (Hinweis E vom 24. November 2014, 2013/04/0153, mwN).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040311.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025