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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Die Frage, ob an der im Revisionsfall konkret begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse besteht oder nicht, betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. idS VwGH 8.11.2023, Ra 2023/06/0197, mwN).Die Frage, ob an der im Revisionsfall konkret begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse besteht oder nicht, betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche idS VwGH 8.11.2023, Ra 2023/06/0197, mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060194.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025