Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12Leitsatz
Feststellung der Zuständigkeit der Länder zur Erlassung von Vorschriften bezüglich der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheime)Spruch
I. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Artikels I eines "Gesetzes, mit dem vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Pflegeheime zu stellende Anforderungen getroffen werden und die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Pflegeheimgesetz)" entspricht, fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.römisch eins. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf des Artikels römisch eins eines "Gesetzes, mit dem vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Pflegeheime zu stellende Anforderungen getroffen werden und die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Pflegeheimgesetz)" entspricht, fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
II. Rechtssatz:römisch zwei. Rechtssatz:
Die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet,römisch drei. Der Bundeskanzler ist verpflichtet,
diesen Rechtssatz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Die Bundesregierung stellt aufgrund ihres Beschlusses vom 9. Juli 1991 beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, ob die Erlassung einer gesetzlichen Regelung, wie sie sich aus ArtI des dem Antrag als Beilage angeschlossenen Gesetzesentwurfes, mit dem vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Pflegeheime zu stellende Anforderungen getroffen werden und die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Pflegeheimgesetz), ergibt, in die Zuständigkeit des Bundes (zur Gesetzgebung über die Grundsätze) oder in die der Länder fällt.römisch eins. 1.a) Die Bundesregierung stellt aufgrund ihres Beschlusses vom 9. Juli 1991 beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, ob die Erlassung einer gesetzlichen Regelung, wie sie sich aus ArtI des dem Antrag als Beilage angeschlossenen Gesetzesentwurfes, mit dem vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Pflegeheime zu stellende Anforderungen getroffen werden und die Gewerbeordnung 1973 geändert wird (Pflegeheimgesetz), ergibt, in die Zuständigkeit des Bundes (zur Gesetzgebung über die Grundsätze) oder in die der Länder fällt.
b) aa) Die im ArtI (§§1 bis 27) des vorgelegten Entwurfes eines Pflegeheimgesetzes enthaltenen Bestimmungen sind als grundsatzgesetzliche Vorschriften iS des Art12 B-VG konzipiert.
§1 enthält die Begriffsbestimmungen:
"§1. (1) Pflegeheime sind Einrichtungen zur Aufnahme von chronisch Kranken, vorübergehend oder dauernd pflegebedürftigen und behinderten Menschen, die ständiger Pflege und fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen.
Die §§2 bis 6 sehen vor, daß Pflegeheime einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung durch die Landesregierung bedürfen. Diese dürfen nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden.
Die §§7 und 8 schreiben vor, daß der innere Betrieb eines Pflegeheimes durch eine Heimordnung zu regeln ist. Die näheren Vorschriften über den Inhalt der Heimordnung hat die Landesgesetzgebung zu erlassen. In der (der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfenden) Heimordnung sind insbesondere die Dienstpflichten des Personals sowie die Personalorganisation genau festzulegen. Mit der psychologischen Betreuung und der Supervision sind Gesundheitspsychologen oder klinische Psychologen iS des Psychologengesetzes, BGBl. 360/1990, zu betrauen. Die §§7 und 8 schreiben vor, daß der innere Betrieb eines Pflegeheimes durch eine Heimordnung zu regeln ist. Die näheren Vorschriften über den Inhalt der Heimordnung hat die Landesgesetzgebung zu erlassen. In der (der Genehmigung durch die Landesregierung bedürfenden) Heimordnung sind insbesondere die Dienstpflichten des Personals sowie die Personalorganisation genau festzulegen. Mit der psychologischen Betreuung und der Supervision sind Gesundheitspsychologen oder klinische Psychologen iS des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt 360 aus 1990,, zu betrauen.
Die §§9 bis 13 schreiben vor, daß jedes Pflegeheim unter der Aufsicht eines fachlich geeigneten Arztes zu stehen hat, der jede pflegebedürftige Person anläßlich der Aufnahme zu untersuchen und den Gesundheitszustand in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren hat. Es ist sicherzustellen, daß ärztliche Hilfe stets in angemessener Zeit geleistet werden kann.
Die §§14 und 15 bestimmen, daß über jede pflegebedürftige Person eine ärztliche und eine Pflegedokumentation zu führen ist.
§16 normiert, daß in jedem Pflegeheim ausreichendes, geeignetes Pflegepersonal zur Verfügung stehen muß.
§17 schreibt für jedes Pflegeheim die Bestellung eines Pflegeheimhygienikers (eines Arztes) zur Wahrung der Belange der Hygiene vor.
Die §§18 und 19 verhalten jedes Pflegeheim zur Errichtung eines "Ombudsrates".
Die §§20 und 21 verpflichten sämtliche in Pflegeheimen tätige Personen zur Verschwiegenheit.
Die §§22 bis 24 regeln die Zurücknahme von Pflegeheim-Bewilligungen.
Nach §25 unterliegen Pflegeheime der behördlichen Aufsicht durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§26 enthält Strafbestimmungen,
§27 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
bb) Die ArtII bis IV des Gesetzesentwurfes sind nicht Gegenstand des Kompetenzfeststellungsantrages. bb) Die ArtII bis römisch vier des Gesetzesentwurfes sind nicht Gegenstand des Kompetenzfeststellungsantrages.
Sie betreffen teils unmittelbar anwendbares Bundesrecht (ArtII - Nichtigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, die Bediensteten der Pflegeheime Vermögensvorteile verschaffen sollen; ArtIII - Änderung des §2 Abs1 Z11 GewO), teils enthalten sie Inkrafttretens- und Vollziehungsbestimmungen (ArtIV).
c) Die Bundesregierung vertritt in der Begründung des Kompetenzfeststellungsantrages die Auffassung, daß ArtI des vorgelegten Gesetzesentwurfes auf die Kompetenztatbestände "Volkspflegestätten" und "Heil- und Pflegeanstalten" in Art12 Abs1 Z1 B-VG gestützt werden könne, daß also die Grundsatzgesetzgebung dem Bund zukomme.
Sie führt hiezu näher aus:
"Für die Auslegung des Kompetenztatbestandes 'Volkspflegestätten' erscheint im Lichte der als Versteinerungstheorie bezeichneten Auslegungsdoktrin vor allem das Gesetz über die Errichtung und Unterbringung von Volkspflegestätten, StGBl. Nr. 309/1919 (im folgenden: 'Volkspflegestättengesetz 1919') relevant. Als Indiz dafür kann etwa die Anfragebeantwortung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 16. September 1919, Präs.Z. 2551, (abgedruckt bei ERMACORA, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Band III (1986) 62 ff, insbesondere 65), gelten, wonach vorgeschlagen wird, daß Angelegenheiten, die im 'Volkspflegestättengesetz 1919' geregelt werden, nur hinsichtlich der Grundsätze in die Bundeskompetenz fallen sollten. "Für die Auslegung des Kompetenztatbestandes 'Volkspflegestätten' erscheint im Lichte der als Versteinerungstheorie bezeichneten Auslegungsdoktrin vor allem das Gesetz über die Errichtung und Unterbringung von Volkspflegestätten, StGBl. Nr. 309/1919 (im folgenden: 'Volkspflegestättengesetz 1919') relevant. Als Indiz dafür kann etwa die Anfragebeantwortung des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 16. September 1919, Präs.Z. 2551, (abgedruckt bei ERMACORA, Die Entstehung der Bundesverfassung 1920, Band römisch drei (1986) 62 ff, insbesondere 65), gelten, wonach vorgeschlagen wird, daß Angelegenheiten, die im 'Volkspflegestättengesetz 1919' geregelt werden, nur hinsichtlich der Grundsätze in die Bundeskompetenz fallen sollten.
Insoweit freilich das 'Volkspflegestättengesetz 1919' ausdrücklich auch Regelungen über 'Heil- und Pflegeanstalten' enthält, werden diese zur Sinnermittlung der gleichnamigen Kompetenztatbestände des geltenden Art12 Abs1 Z1 B-VG heranzuziehen sein.
Das bei der Anwendung der 'Versteinerungstheorie' zur Auslegung des Kompetenztatbestandes 'Volkspflegestätten' heranzuziehende historische Regelungsmaterial darf aber auch nicht auf das 'Volkspflegestättengesetz 1919' beschränkt werden. Vielmehr müssen bei der Sinnermittlung dieses Kompetenztatbestandes in Anwendung der 'Versteinerungstheorie' auch die auf Grund des 'Volkspflegestättengesetzes 1919' erlassenen Verordnungen beachtet werden, zumal es sich dabei um vorkonstitutionelles Rechtsmaterial handelt, das nicht an der strengen Rechtssatzformengliederung des B-VG gemessen werden kann (vgl. Schäffer, Verfassungsinterpretation in Österreich, 1971, 105f). Das bei der Anwendung der 'Versteinerungstheorie' zur Auslegung des Kompetenztatbestandes 'Volkspflegestätten' heranzuziehende historische Regelungsmaterial darf aber auch nicht auf das 'Volkspflegestättengesetz 1919' beschränkt werden. Vielmehr müssen bei der Sinnermittlung dieses Kompetenztatbestandes in Anwendung der 'Versteinerungstheorie' auch die auf Grund des 'Volkspflegestättengesetzes 1919' erlassenen Verordnungen beachtet werden, zumal es sich dabei um vorkonstitutionelles Rechtsmaterial handelt, das nicht an der strengen Rechtssatzformengliederung des B-VG gemessen werden kann vergleiche Schäffer, Verfassungsinterpretation in Österreich, 1971, 105f).
Die in ArtI des vorgelegten Gesetzesentwurfes geregelten Pflegeheime fallen im einzelnen auf Grund folgender Überlegungen unter den Kompetenztatbestand 'Volkspflegestätten':
Gemäß §1 des 'Volkspflegestättengesetzes 1919' sollte der Begriff 'Volkspflegestätte(n) ... öffentliche Heil- und Pflegestätten (insbesondere für Kriegsgeschädigte, Arbeitsinvalide und an Tuberkulose Erkrankte) sowie öffentliche Kinder- und Jugendfürsorgestätten zur Erstarkung und Ertüchtigung der Jugend' umfassen.
Aus den Materialien zum 'Volkspflegestättengesetz 1919' (159 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung) ergibt sich weiters, daß der - in dieser Beziehung nicht sehr klar unterscheidende - Gesetzgeber neben 'Heilanstalten, Spitälern, Volkssanatorien, Ambulatorien' auch 'Erholungsheime', 'Heimstätten für alle Siechen, Blinden, Taubstummen und Nervenkranke' sowie 'Schulen und Behandlungsstätten für Kriegsbeschädigte, Krüppelheime' zu den Volkspflegestätten zählen wollte. Nun trifft es gewiß zu, daß es im Einzelfall schwer fallen könnte, innerhalb dieses offenbar weiten Verständnisses des Begriffes 'Volkspflegestätten' die im Hinblick auf Art12 Abs1 B-VG gebotene Unterscheidung zwischen dem Inhalt der Kompetenzbegriffe 'Volkspflegestätten' und 'Heil- und Pflegeanstalten' zu treffen. Bei systematischer Auslegung wird man freilich davon ausgehen können, daß der Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' jene Anstalten umfaßt, bei denen Gesichtspunkte der medizinischen Betreuung die sonstigen Betreuungsaspekte überwiegen, während Pflegeeinrichtungen, in denen andere als medizinische Betreuungsaspekte im Vordergrund stehen, dem Kompetenztatbestand 'Volkspflegestätten' zuzuordnen sind.
Bei diesem Begriffsverständnis wird man - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der intrasystematischen Fortentwicklung der Kompetenzbegriffe - unter der soeben erwähnten Voraussetzung auch Einrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger alter Menschen dem Kompetenztatbestand 'Volkspflegestätten' zuordnen können.
Alles in allem folgt daraus, daß Regelungen für die in §1 des vorgelegten Gesetzesentwurfes vorgesehenen Pflegeheime auf Grund des Kompetenztatbestandes 'Volkspflegestätten' gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung über die Grundsätze fielen. Selbst wenn man einzelne Regelungen des vorgelegten Gesetzesentwurfes im Hinblick auf die vorgesehene Pflege in gesundheitlicher Hinsicht bzw. ärztliche Betreuung nicht mehr diesem Kompetenztatbestand subsumieren wollte, würde dies am Ergebnis der kompetenzrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Derartige Regelungen würden vielmehr auf Grund des Kompetenztatbestandes 'Heil- und Pflegeanstalten' gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG gleichfalls hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
Was den zulässigen Inhalt auf den Kompetenztatbestand 'Volkspflegestätten' gestützter Regelungen anlangt, so ist bei historischer, am 'Volkspflegestättengesetz 1919' und dazu ergangener Vollzugsanweisungen sich orientierender Auslegung auf folgendes hinzuweisen:
Den wesentlichen Inhalt des 'Volkspflegestättengesetzes 1919' bildeten, neben der bereits erwähnten Umschreibung des Regelungsgegenstandes, Vorschriften über die Zuständigkeit zur Errichtung öffentlicher (staatlicher) Volkspflegestätten, über die Öffentlicherklärung von (nicht staatlichen) Volkspflegestätten, über die Zuständigkeit zur Verwaltung der öffentlichen staatlichen und die Oberaufsicht für die für öffentlich erklärten (nicht staatlichen) Volkspflegestätten sowie enteignungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung von Volkspflegestätten. Gemäß §2 Abs2 des 'Volkspflegestättengesetzes 1919' konnte eine Öffentlicherklärung dann stattfinden, wenn die Anstalt 'nach ihrer Einrichtung und Führung den Vorschriften einer vom Staatsamte für soziale Verwaltung zur erlassenden Volkspflegestättenordnung' entsprach.
In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die auf das 'Volkspflegestättengesetz 1919' gestützte Volkspflegestättenordnung, StGBl. Nr. 349/1919, aber auch auf die Vollzugsanweisung betreffend die Errichtung, die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Aufsichtsausschusses für Volkspflegestätten, StGBl. Nr. 350/1919, sowie auf die Vollzugsanweisung über die Errichtung, die Zusammensetzung, den Wirkungsbereich und das Verfahren der Landeskommissionen für Volkspflegestätten, StGBl. Nr. 351/1919, hinzuweisen. Vor allem die zwei erstgenannten Vollzugsanweisungen enthalten detaillierte Vorschriften über die Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung von (nicht staatlichen) Volkspflegestätten und über die (staatliche) Oberaufsicht über die Einrichtungen.
Ausgehend vom Inhalt dieser für die Sinnermittlung des Kompetenztatbestandes 'Volkspflegestätten' (Art12 Abs1 Z1 B-VG) maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Regelungen des vorgelegten Gesetzesentwurfes, die sich näherhin als Vorschriften insbesondere über die zulässige Errichtung und den zulässigen Betrieb von Pflegeheimen, deren innere Ordnung, über die Anforderungen an das aufsichtführende, leitende und sonstige Personal von Pflegeheimen sowie die staatliche Aufsicht über dieselben erweisen, diesem Kompetenztatbestand zuzuordnen. Dem Umstand, daß sich das 'Volkspflegestättengesetz 1919' und die Vollzugsanweisungen StGBl. Nr. 349 und 350/1919 des Rechtsinstituts der Öffentlicherklärung (nicht staatlicher) Volkspflegestätten bedienen, während der vorgelegte Gesetzesentwurf eine behördliche Bewilligung (der Errichtung und des Betriebes) von Pflegeheimen vorsieht, ist für die kompetenzrechtliche Beurteilung - die auf den Inhalt des in Betracht kommenden Kompetenzbegriffes, nicht aber auf regelungstechnische Details der im 'Versteinerungszeitpunkt' geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften abzustellen hat - nicht von Bedeutung.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auch die Bestimmungen des vorgelegten Gesetzesentwurfes über den Ombudsrat dem Kompetenztatbestand 'Volkspflegestätten' zu subsumieren sein werden. Sie erweisen sich letztlich als eine - intrasystematische - Fortentwicklung des auch im historischen Rechtsmaterial nachweisbaren Aufsichtsaspekts, der diesem Kompetenzbegriff offenkundig innewohnt.
Soweit der k