RS Vwgh 2024/12/18 Ra 2024/21/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FrPolG 2005 §46
FrPolG 2005 §52 Abs6
VwGG §42 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/21/0055 B 18.12.2024

Rechtssatz

Ein erlassenes Einreiseverbot besteht nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates nur mehr "national" weiter und verpflichtet daher nur zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes. Es berührt die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht. Aufgrund dieses Aufenthaltsrechtes hat der sich unrechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige, den keine Verpflichtung mehr trifft, das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, einen Anspruch darauf, dass ihm die (unverzügliche) freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat ermöglicht wird, für den er ein Aufenthaltsrecht hat. Das ergibt sich schon aus einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL bzw. des § 52 Abs. 6 FPG. Nur wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat (von vornherein) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann er - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 46 FPG - auf Basis einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung dorthin abgeschoben werden.Ein erlassenes Einreiseverbot besteht nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates nur mehr "national" weiter und verpflichtet daher nur zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes. Es berührt die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht. Aufgrund dieses Aufenthaltsrechtes hat der sich unrechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige, den keine Verpflichtung mehr trifft, das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, einen Anspruch darauf, dass ihm die (unverzügliche) freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat ermöglicht wird, für den er ein Aufenthaltsrecht hat. Das ergibt sich schon aus einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL bzw. des Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Nur wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat (von vornherein) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann er - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG - auf Basis einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung dorthin abgeschoben werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210025.L04

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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