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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Ein erlassenes Einreiseverbot besteht nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates nur mehr "national" weiter und verpflichtet daher nur zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes. Es berührt die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht. Aufgrund dieses Aufenthaltsrechtes hat der sich unrechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige, den keine Verpflichtung mehr trifft, das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, einen Anspruch darauf, dass ihm die (unverzügliche) freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat ermöglicht wird, für den er ein Aufenthaltsrecht hat. Das ergibt sich schon aus einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL bzw. des § 52 Abs. 6 FPG. Nur wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat (von vornherein) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann er - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 46 FPG - auf Basis einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung dorthin abgeschoben werden.Ein erlassenes Einreiseverbot besteht nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates nur mehr "national" weiter und verpflichtet daher nur zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes. Es berührt die Wirksamkeit des später erteilten Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht. Aufgrund dieses Aufenthaltsrechtes hat der sich unrechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige, den keine Verpflichtung mehr trifft, das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, einen Anspruch darauf, dass ihm die (unverzügliche) freiwillige Ausreise in den Mitgliedstaat ermöglicht wird, für den er ein Aufenthaltsrecht hat. Das ergibt sich schon aus einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL bzw. des Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Nur wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten) in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat (von vornherein) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann er - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG - auf Basis einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung dorthin abgeschoben werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210025.L04Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025