RS Vwgh 2024/12/18 Ra 2024/21/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FrPolG 2005 §52 Abs6
VwGG §42 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/21/0055 B 18.12.2024

Rechtssatz

§ 52 Abs. 6 FPG ist vor dem Hintergrund des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) zu lesen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung. Die Rückführungs-RL geht somit ihrem System nach klar und eindeutig von einem Primat der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, von dem ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, aus. Von daher kommt im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL in Betracht.Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) zu lesen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung. Die Rückführungs-RL geht somit ihrem System nach klar und eindeutig von einem Primat der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, von dem ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, aus. Von daher kommt im Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates nicht nur eine (erstmalige) Erlassung, sondern umso mehr die Effektuierung einer bereits früher erlassenen, noch aufrechten Rückkehrentscheidung gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL in Betracht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210025.L03

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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