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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103). Nichts Anderes kann für die Effektuierung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung durch Abschiebung in den Herkunftsstaat gelten.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103). Nichts Anderes kann für die Effektuierung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung durch Abschiebung in den Herkunftsstaat gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210025.L02Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025