RS Vwgh 2024/12/18 Ra 2024/21/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs6
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/21/0055 B 18.12.2024

Rechtssatz

Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103). Nichts Anderes kann für die Effektuierung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung durch Abschiebung in den Herkunftsstaat gelten.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103). Nichts Anderes kann für die Effektuierung einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung durch Abschiebung in den Herkunftsstaat gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210025.L02

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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