RS Vwgh 2024/12/18 Ra 2024/21/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
49/04 Grenzverkehr

Norm

EURallg
SDÜ 1990 Art25
SDÜ 1990 Art25 Abs1 Unterabsatz1
SDÜ 1990 Art25 Abs1 Unterabsatz2
VwGG §42 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs4
62019CJ0193 Migrationsverket VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/21/0055 B 18.12.2024

Rechtssatz

Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelt in Art. 11 Abs. 4 den Fall, dass einem Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits ein Einreiseverbot besteht, in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Danach hat der Mitgliedstaat, der erwägt, den Aufenthaltstitel auszustellen, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, zu konsultieren und dessen Interessen gemäß Art. 25 SDÜ zu berücksichtigen. Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 SDÜ darf ein Vertragsstaat einem im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat gemäß Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 SDÜ die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043; EuGH 4.3.2021, A, C-193/19).Die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelt in Artikel 11, Absatz 4, den Fall, dass einem Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits ein Einreiseverbot besteht, in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Danach hat der Mitgliedstaat, der erwägt, den Aufenthaltstitel auszustellen, zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot verhängt hat, zu konsultieren und dessen Interessen gemäß Artikel 25, SDÜ zu berücksichtigen. Nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 25, Absatz eins, UAbs. 1 SDÜ darf ein Vertragsstaat einem im SIS zur Verweigerung der Einreise in den Schengenraum ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen nur aus gewichtigen Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. In einem solchen Fall hat der ausschreibende Staat gemäß Artikel 25, Absatz eins, UAbs. 2 SDÜ die Ausschreibung zurückzuziehen, wobei es ihm unbenommen bleibt, den Antragsteller in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen (VwGH 21.2.2023, Ra 2021/17/0043; EuGH 4.3.2021, A, C-193/19).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0193 Migrationsverket VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210025.L01

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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