TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/27 90/10/0096

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §8 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. März 1990, Zl. IV-1911/7-1990, betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. März 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. für das Burgenland Nr. 22/1980, aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Genehmigung im Dezember 1989 und Jänner 1990 im Bereich der verschilften Salzlacke "Weißsee" angrenzend an das Feriendorf V, Grundstücke Nr. 2588/364-372, Ried Y-See, in der KG A aufgeschütteten Dämme bis längstens 30. Mai 1990 zu beseitigen, wobei das Schüttmaterial nicht eingeebnet werden darf, sondern vollständig und unter Vermeidung von Zwischenlagerungen zu entfernen ist.

In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Dezember 1989 und im Jänner 1990 den nördlichen Teil der Salzlacke "Weißsee" mit einem Dammsystem durchzogen, das eine durchschnittliche Kronenbreite von 5 m (max. 6,5 m) und eine Höhe von 15 cm bis 130 cm aufweise und den nördlichen Bereich der Lacke im Ausmaß von ca. 10 ha umfasse.

Der "Weißsee" sei eine zum Teil mit Schilf bewachsene Salzlacke etwa 1,5 km südwestlich des bebauten Ortsgebietes von A inmitten freier Landschaft und liege innerhalb des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes Neusiedlersee.

Der Amtssachverständige für Naturschutz habe in seinem Gutachten ausgeführt, durch das vom Beschwerdeführer hergestellte Dammsystem seien großflächige Flachbecken geschaffen worden, die größtenteils durch einen Schilfbestand mit wechselnder Dichte bedeckt würden; lediglich im Südwesten des Areals durchschneide das Dammsystem auch einen Teil des tiefer gelegenen, schilffreien Lackenzentrums und verhindere hier damit die natürliche, jahreszeitlich schwankende Bespannung der Lacke im ursprünglichen Ausmaß. Während hier am Südrand des Dammsystems nach Süden hin ein einige Dezimeter hoher Wasserstand bis auf die äußere Dammböschung heraufreiche, sei im nach Norden hin anschließenden Flachbecken des Beschwerdeführers der schilffreie Lackenboden trockengefallen und von eingetrockneten, dünnschichtigen Algenmatten bedeckt. Damit werde ein schwerer Eingriff in das lokale hydrologische Regime der Lacke offenkundig. In einem nach Westen hin angrenzenden und großteils verschilften Becken ragten aus einer etwas tiefer liegenden kleinen bespannten Mulde tote Fische aus dem Eis heraus.

Die Dammschüttung stelle einen schweren Eingriff in das hydrologische Regime der Sodalacke "Weißsee" dar: Hintanhaltung der natürlichen Bespannungsdynamik im Jahresgang für den Nordteil der Lacke mit den damit verbundenen Folgeerscheinungen wie Abtrennung eines Teiles eines ehemals zusammenhängenden aquatischen bzw. semiterrestrischen Lebensraumes und damit einerseits Verkleinerung derselben und andererseits Verlust von Lebensgemeinschaften; Abkoppeln der nicht mehr natürlich bespannten nördlichen Teilfläche von der jahreszeitlichen Dynamik der restlichen Lacke, einhergehend mit der mittel- und langfristig veränderten Weiterentwicklung (vor allem Verlandungserscheinungen) derselben. Mögliche negative Auswirkungen des geplanten Weidebetriebes vor allem auch auf den ersten Grundwasserhorizont seien nicht auszuschließen bzw. seien mittelfristig zu erwarten.

Untrennbar verbunden mit dem schweren Eingriff in das hydrologische System der Lacke seien auch die Auswirkungen mittel- und langfristig auf deren Vegetationsentwicklung zu sehen:

Aufgrund der Gliederung der ehemals zusammenhängenden Lacke in kleinere Flachbecken sei entsprechend der geplanten Bewirtschaftung (Beweidung) mit einem Beschleunigen der Verlandung und einem von der natürlichen Vegetationsentwicklung unterschiedlichen Bewuchs zu rechnen (wechselfeuchte Weide als Ersatzlebensraum mit Dominieren einiger weniger salztoleranter und gleichzeitig nitrophiler Pflanzen, die gegen Verbiß und Vertritt relativ unempfindlich seien); gerade im Übergang von den größerflächig verschilften Bereichen des eigentlichen Lackenbodens zu den mittelhohen bis kurzrasigen Lebensgemeinschaften des daran landseitig anschließenden Salzsumpfes mit dominierender Gerard-Salzbinse sei einerseits durch die Dammschüttung wertvoller Lebensraum verlorengegangen und andererseits seien sie ebenfalls dadurch von der für ihr langfristiges Bestehen wichtigen periodischen kaltjahreszeitlichen Überstauung abgetrennt worden, sodaß sie mittel- bis längerfristig von Ersatzgesellschaften abgelöst würden. Gerade aber dieser Lebensraumtyp von nassen und feuchten bis wechseltrockenen Salzwiesen sei aufgrund der über Jahrzehnte andauernden Bestrebung zur weiträumigen Oberflächenentwässerung des Seewinkels bereits sehr stark in seiner Ausdehnung reduziert worden und bedürfe daher aus gesamtökologischer Sicht der Erhaltung aller Lebensraumtypen einer Naturlandschaft in ausreichendem Ausmaß mehr denn je des Schutzes zu seiner langfristigen Erhaltung.

Als Schlußfolgerung sei vom Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht des Naturschutzes die kurzfristige Wiederherstellung des ursprünglichen (natürlichen) Zustandes bei der anhaltenden Kälteperiode als schadensminimierende günstige klimatische Situation und zwar für das Abheben des Dammschüttgutes vom Lackenboden mit einem geeigneten Baufahrzeug ("Ladebagger") und unmittelbaren vollständigen Verführung desselben aus dem Lackenbereich vorgeschlagen worden.

Zur Frage des günstigsten Zeitpunktes für die Wiederherstellungsarbeiten habe der Amtssachverständige wie folgt ergänzend Stellung genommen:

"Aufgrund der außergewöhnlich trockenen Witterungsverhältnisse im letzten Herbst und bisherigen Winter 1989/90 ist die gegenständliche großteils verschilfte Sodalacke derzeit trockengefallen und damit die zweitgünstigste Sanierungszeit gegeben, sodaß ein Sanieren - mit "Ladebagger" - zur Zeit, das heißt trotz fehlender Kälteperiode, durchaus als möglich erscheint."

Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz habe in seinem Gutachten ausgeführt, der "Weißsee" sei Teil des seenahen Bereiches der Landschaft des Seewinkels. Diese Landschaft sei geprägt durch den östlich an die offene Wasserfläche des Neusiedlersees anschließenden Schilfgürtelbereich, die feuchten Wiesen mit den in sie eingebetteten Salzlacken, deren Wasserstand sich laufend ändere und die teilweise vollständig austrockneten. Daran schlössen nahtlos landwirtschaftlich genutzte Flächen, vornehmlich Weingärten, an. Die Landschaft sei arm an Gehölzen, in spärlichem Ausmaß seien Hecken, Strauchgruppen, Einzelbäume und Feldgehölze vorhanden. Charakteristisch für das Landschaftsbild sei auch die klare Abgrenzung von bebauten, in sich abgeschlossenen Ortsgebieten gegen den freien, offenen, naturnahen Teil der Landschaft. Der "Weißsee" liege in einem Landschaftsteil des Seewinkels, der sich sowohl in ökologischer Hinsicht wie auch im Hinblick auf das Landschaftbild durch besondere Sensibilität und Ursprünglichkeit auszeichne. Gerade die Salzlacken mit ihrem wechselnden Wasserstand stellten Elemente dar, die der Landschaft ein unverwechselbares, natürliches Gepräge verliehen und in ihrer Art in Mitteleuropa einmalig seien. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Aufschüttungen durchzögen und zerschnitten den gesamten nördlichen Bereich der Salzlacke des Weißsees und stellten aufgrund ihres Ausmaßes in Profil, Länge und Flächenausdehnung einen massiven, groben Eingriff in das Landschaftsbild dar. Der natürliche, ursprüngliche Charakter dieses Landschaftsteiles werde dadurch nachhaltig verändert und gestört. Zur Wahrung der geschützten Interessen werde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Entfernung der Schüttungen aus der Sicht des Landschaftsschutzes für unumgänglich gehalten.

Sowohl der Amtssachverständige für Naturschutz als auch jener für Landschaftsschutz kämen - so die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter - in ihren Gutachten, an deren Richtigkeit kein wie immer gearteter Grund zu zweifeln bestehe, zu dem Schluß, daß nur durch eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes den derart verletzten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das in Rede stehende Gebiet sei zu dem Zeitpunkt, als die Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee veröffentlicht worden sei, in landwirtschaftliche Nutzflächen in der Größe von je rund einem Hektar aufparzelliert gewesen und im Eigentum von zehn verschiedenen Landwirten gestanden, die ihre einzelnen Grundstücke auch selbst bewirtschafteten, wobei sie über einen instandgesetzten Güterweg zu ihren jeweiligen Grundstücken hätten gelangen können. Von einer natürlichen Bespannungsdynamik (Flachbecken) habe also bis in die siebziger Jahre keine Rede sein können, zumal der Güterweg, solange er instandgehalten worden sei, dies verhindert habe. Die diesbezüglichen Ausführungen in den diversen Gutachten entfernten sich also von der Realität.

Der zweite Kernirrtum in den Gutachten bestehe darin, daß es sich seit alters her bei dem fraglichen Gebiet nie um eine Natur-, sondern um eine Kulturlandschaft gehandelt habe.

Das fragliche Gebiet neige dazu, zu verschilfen und für den Fall, daß das Schilf nicht regelmäßig geschnitten werde, fortschreitend zu verlanden und könne dann im Laufe der Jahrzehnte letztlich als Ackerland genutzt werden. Damit die Seewinkellacken mit ihrem gewünschten Charakter erhalten blieben, sei es vielfach erforderlich, das Verschilfen und Verlanden durch menschliche Eingriffe zu verhindern. Um den ursprünglichen Charakter zurückzugewinnen, sei das Anlegen und die Erhaltung größerer freier Wasserflächen erforderlich, was einerseits mechanisch erfolgen könne (durch Baggerungen und Schüttung von Dämmen) und wobei der Beschwerdeführer nunmehr versuchen wolle, auf Teilen des fraglichen Gebietes die in den vorangegangenen Jahrhunderten übliche Methode durch das Halten von Rinderherden zu erproben und mechanisch nur insoweit einzugreifen, als dies unbedingt zur Erhaltung dieses gewünschten Zustandes erforderlich sei.

Die fraglichen zehn Parzellen stünden teilweise noch im Eigentum familienfremder Personen.

Die Hauptbaggerungen und das Aufschütten von Dämmen seien bereits im Winter 1985/86, und zwar auf den Parzellen 2588/365-367 erfolgt, und zwar nach Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung. Diese Schüttungen seien wohl vom angefochtenen Bescheid nicht erfaßt, zumal ja nur die Arbeiten im Dezember 1989 und im Jänner 1990 "inkriminiert" worden seien. Mit diesen Aufschüttungen sei aber im wesentlichen nur der existierende öffentliche Weg (Güterweg), Parzelle 2588/362, saniert bzw. Anschlußwege hergestellt worden.

Der angefochtene Bescheid gehe auch insofern fehl, als die Aufschüttungen mengenmäßig sich zum überwiegenden Teil auf dem öffentlichen Weggrundstück Nr. 2588/362 befänden. Von den restlichen Aufschüttungen seien die nordöstliche Längsseite der Parzelle 2588/372, die Parzelle 2588/364 und die Parzelle 2588/367 betroffen. Die neuen Aufschüttungen könnten, da sie bereits grün überwuchert seien, von den alten Aufschüttungen des Jahres 1985 in der Natur nicht mehr unterschieden werden.

Wenn der Beschwerdeführer den Weg 2588/362 wieder abbaggern müsse, könnten einige Grundeigentümer ihre Grundstücke nur mehr mit dem Hubschrauber erreichen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei daher völlig unzulänglich und es hätte insbesondere wegen der teilweisen Kombination mit alten bestehenden Dämmen und Fahrwegen, deren Entfernung schon wegen Verfristung nicht mehr aufgetragen werden könne, der genaue Verlauf der zu entfernenden Aufschüttungen im Spruch des angefochtenen Bescheides genau umschrieben werden müssen, zumindest hätte die öffentliche Wegparzelle Nr. 2588/362 inkludiert werden und auch präzisiert werden müssen, in welchem Umfang dieser Weg wieder abzubaggern sei.

Obwohl in einer Note der belangten Behörde vom 26. Februar 1990 festgehalten werde, daß aus technischen Gründen die allfällige Wiederherstellung frühestens im Winter 1990/91 (während einer Frostperiode) möglich sei, sei im angefochtenen Bescheid völlig überraschend die Endfrist mit 30. Mai 1990 normiert worden, was technisch unmöglich sei (schwere Gerätschaften würden versinken) und für die Natur "abwegige" Folgen mit sich zöge.

Dem Verfahren hätten auch die Gemeinde A als Verwalterin des öffentlichen Gutes sowie sämtliche Eigentümer der nördlich und südlich an die Wegparzelle Nr. 2588/362 angrenzenden Parzellen zugezogen werden müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Parzellen 2588/364-367, KG A liegen in dem mit der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. für das Burgenland Nr. 22/1980, zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärten Gebiet.

Nach § 2 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee ist es innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.

Insbesondere ist es verboten, den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu verändern (§ 2 lit. a leg. cit.).

Nach § 8 Abs. 1 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

Die belangte Behörde hat, gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargetan, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen (Aufschüttung von Dämmen im Bereich der verschilften Salzlacke "Weißsee") den Bestimmungen des § 2 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee widersprechen. Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Er ist dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht entgegengetreten. Seine erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, von einer natürlichen Bespannungsdynamik könne keine Rede sein, das fragliche Gebiet sei nie eine Natur-, sondern eine Kulturlandschaft gewesen, die durchgeführten Maßnahmen seien zur Bewahrung des ursprünglichen Charakters der Landschaft erforderlich, die überwiegende Anzahl der angeführten Parzellen sei von der Aufschüttung überhaupt nicht betroffen, der Großteil der Aufschüttungen sei bereits 1985 vorgenommen worden, alte und neue Aufschüttungen seien nicht mehr unterscheidbar, sodaß auch der Spruch des angefochtenen Bescheides zu unpräzise sei und im Falle einer Entfernung der Aufschüttungen würde Grundeigentümern der Zugang zu ihren Grundstücken abgeschnitten, stellen nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen dar, sodaß sich eine Prüfung erübrigt, inwiefern diesen Behauptungen, selbst wenn sie zuträfen, überhaupt rechtliche Relevanz zukäme.

Was die Fristsetzung für den Wiederherstellungsauftrag betrifft, übersieht der Beschwerdeführer, daß der Amtssachverständige für Naturschutz in seiner Gutachtensergänzung vom 19. Februar 1990 ausgeführt hat, aufgrund der außergewöhnlich trockenen Witterungsverhältnisse im letzten Herbst und bisherigen Winter 1989/90 sei die gegenständliche, großteils verschilfte Sodalacke derzeit trockengefallen und damit die zweitgünstigste Sanierungszeit gegeben, sodaß ein Sanieren - mit Ladebagger - zur Zeit, das heißt trotz fehlender Kälteperiode, durchaus als möglich erscheine. Aus den weiteren Ausführungen in diesem Ergänzungsgutachten ergibt sich, daß diese Möglichkeit der Sanierung bis zur nächsten ausgiebigen Niederschlagsphase bestehe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz sei der einzig mögliche Wiederherstellungstermin die Winterperiode 1990/91 gewesen, trifft daher nicht zu.

Selbst wenn die Gemeinde A als Verwalterin des öffentlichen Gutes und die Eigentümer umliegender Grundstücke wegen einer allfälligen Beeinträchtigung ihrer Fahrtmöglichkeiten durch den dem Beschwerdeführer erteilten Wiederherstellungsauftrag betroffen wären, gäbe dies dem Beschwerdeführer kein Recht auf Beiziehung der Gemeinde bzw. der betroffenen Grundeigentümer zum Verfahren.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100096.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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