Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Entsprechend der Möglichkeit des § 81 Abs. 6 vierter Satz BO, die Drittelvorgabe auf Antrag zu überschreiten, hat der VwGH bereits klargestellt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vorliegt, wenn eine Ausnahme gemäß § 81 Abs. 6 leg. cit. gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. hierzu VwGH 24.6.2014, 2013/05/0168; sowie VwGH 24.2.2015, 2013/05/0129). Kann der Schutzbereich des Nachbarn betroffen sein, kommt ihm ein Mitspracherecht bezüglich der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung zu (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/0009, mwN).Entsprechend der Möglichkeit des Paragraph 81, Absatz 6, vierter Satz BO, die Drittelvorgabe auf Antrag zu überschreiten, hat der VwGH bereits klargestellt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vorliegt, wenn eine Ausnahme gemäß Paragraph 81, Absatz 6, leg. cit. gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind vergleiche hierzu VwGH 24.6.2014, 2013/05/0168; sowie VwGH 24.2.2015, 2013/05/0129). Kann der Schutzbereich des Nachbarn betroffen sein, kommt ihm ein Mitspracherecht bezüglich der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung zu vergleiche VwGH 27.08.2014, 2013/05/0009, mwN).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J05Im RIS seit
30.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025