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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Beachte
Rechtssatz
Den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 13 AVG durch BGBl. I Nr. 5/2008 ist zur näheren Ausgestaltung der vom VfGH (VfSlg. 19.849/2014, Punkt III.2.1.3.) angesprochenen Publizität einer organisatorischen Beschränkung keine explizite Aussage zu entnehmen. Sie ziehen allerdings in ihren Ausführungen zu § 13 Abs. 5 AVG (Bekanntgabe der Amtsstunden im Internet und an der Amtstafel) grundsätzliche Parallelen zur analogen Einbringung von Anträgen mittels eines Einlaufkastens, der entsprechende Beschränkungen (z.B. Angabe eines Entleerungszeitpunktes) "durch Hinweise beim Briefschlitz" aufweisen könne (s. ErlRV 294 BlgNR 23. GP, 11). Auch hier wird die Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts ersichtlich, die ebenso für Kundmachungen im Internet zu gelten hat. Aus den Materialien ergibt sich darüber hinaus die Intention des Gesetzgebers, Verfristungen hintanzuhalten. So wird zur Adressierung eines Anbringens an eine andere als die bekanntgemachte E-Mail-Adresse ausgeführt, dass in den innerorganisatorischen Vorschriften regelmäßig Vorsorge dafür getroffen sei, dass Fälle wie eine verspätete Weiterleitung an die bekanntgemachte Adresse möglichst nicht eintreten würden.Den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Paragraph 13, AVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, ist zur näheren Ausgestaltung der vom VfGH (VfSlg. 19.849/2014, Punkt römisch drei.2.1.3.) angesprochenen Publizität einer organisatorischen Beschränkung keine explizite Aussage zu entnehmen. Sie ziehen allerdings in ihren Ausführungen zu Paragraph 13, Absatz 5, AVG (Bekanntgabe der Amtsstunden im Internet und an der Amtstafel) grundsätzliche Parallelen zur analogen Einbringung von Anträgen mittels eines Einlaufkastens, der entsprechende Beschränkungen (z.B. Angabe eines Entleerungszeitpunktes) "durch Hinweise beim Briefschlitz" aufweisen könne (s. ErlRV 294 BlgNR 23. GP, 11). Auch hier wird die Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts ersichtlich, die ebenso für Kundmachungen im Internet zu gelten hat. Aus den Materialien ergibt sich darüber hinaus die Intention des Gesetzgebers, Verfristungen hintanzuhalten. So wird zur Adressierung eines Anbringens an eine andere als die bekanntgemachte E-Mail-Adresse ausgeführt, dass in den innerorganisatorischen Vorschriften regelmäßig Vorsorge dafür getroffen sei, dass Fälle wie eine verspätete Weiterleitung an die bekanntgemachte Adresse möglichst nicht eintreten würden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050208.L02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025