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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" im Sinn des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig. Mit E-Mail können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" im Sinn des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG unterworfen werden. Durch das in § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind. § 13 Abs. 2 AVG knüpft an die von der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit verfügten Beschränkungen an. Sofern eine Behörde eine solche organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs verfügen möchte, ist diese im Internet kund- und damit publik zu machen (vgl. zu allem VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN und Hinweis auf VfSlg. 19.849/2014).Die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail ist als "schriftliches Anbringen" im Sinn des Paragraph 13, AVG zu qualifizieren und zulässig. Mit E-Mail können Anbringen jedoch nur insoweit an die Behörde übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. E-Mails können daher "organisatorischen Beschränkungen" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG unterworfen werden. Durch das in Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG normierte Gebot der Publizität wird gewährleistet, dass jedermann erkennen kann, ob entsprechende "organisatorische Beschränkungen" (durch das Organisationsrecht) für schriftliche Anbringen in Form von E-Mails festgelegt worden sind. Paragraph 13, Absatz 2, AVG knüpft an die von der Behörde im Rahmen ihrer Organisationshoheit verfügten Beschränkungen an. Sofern eine Behörde eine solche organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs verfügen möchte, ist diese im Internet kund- und damit publik zu machen vergleiche zu allem VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049, mwN und Hinweis auf VfSlg. 19.849/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050208.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025