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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0465 bis 0472). So ist einem Bescheidspruch im Zweifel der Inhalt zuzumessen, der den Bescheid rechtmäßig erscheinen lässt (VwGH 18.12.2024, 2012/07/0233).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070144.L03Im RIS seit
30.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025