RS Vwgh 2024/12/19 Ra 2024/07/0144

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Veröffentlicht am 19.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0465 bis 0472). So ist einem Bescheidspruch im Zweifel der Inhalt zuzumessen, der den Bescheid rechtmäßig erscheinen lässt (VwGH 18.12.2024, 2012/07/0233).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070144.L03

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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