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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs4a idF 2019/I/071Rechtssatz
Nur eine verlässlich den Zustand im Zeitpunkt der Einbringung abbildende Dokumentation erfüllt das Erfordernis eines Nachweises der Einhaltung der Kriterien einer zulässigen Verwertung. Jedenfalls dann, wenn das aufgebrachte Material von anderen Materialien nicht mehr eindeutig abgrenzbar ist, ist eine später genommene Probe nicht geeignet, die Einhaltung der Grenzwerte und Qualitätskriterien hinsichtlich des aufgetragenen Materials in seiner Gesamtheit verlässlich nachzuweisen (VwGH 9.7.2024, Ra 2023/07/0150).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070090.L07Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025