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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs4 Z1 idF 2021/I/200Rechtssatz
Dass die Zulässigkeit einer Verwertung - und damit auch der Eintritt des Abfallendes - nach den Bestimmungen des AWG 2002 davon abhängt, dass die Einhaltung der dafür geltenden Kriterien auch nachweisbar ("nachweislich") ist, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. Im Einklang damit steht der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket eingeführte § 5 Abs. 1a AWG 2002, wonach der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen hat.Dass die Zulässigkeit einer Verwertung - und damit auch der Eintritt des Abfallendes - nach den Bestimmungen des AWG 2002 davon abhängt, dass die Einhaltung der dafür geltenden Kriterien auch nachweisbar ("nachweislich") ist, ergibt sich bereits aus Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002. Im Einklang damit steht der mit der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket eingeführte Paragraph 5, Absatz eins a, AWG 2002, wonach der Besitzer des Stoffes oder Produktes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 das Ende der Abfalleigenschaft nachzuweisen hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070090.L06Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025