RS Vwgh 2024/12/19 Ra 2023/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs4a idF 2019/I/071
EURallg
VwGG §42 Abs1
32008L0098 Abfall-RL
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2 lita
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2 litb
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2 litc
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2 litd
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs3
62017CJ0691 PORR VORAB
62018CJ0060 Tallinna Vesi VORAB
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Soweit § 15 Abs. 4a AWG 2002 die Zulässigkeit einer Verwertung daran knüpft, dass auch nicht gegen die Vorschriften des BAWP verstoßen wird, ist dies im Licht der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH, C-238/21) zu lesen, wonach der Eintritt des Abfallendes nicht von der bloßen Nichteinhaltung von Formalkriterien, die für den Umweltschutz irrelevant sind, abhängen darf. Demgegenüber hat der EuGH betont, dass Formalkriterien sich als notwendig erweisen können, um die Qualität und Unbedenklichkeit des fraglichen Stoffes zu gewährleisten und die Festlegung solcher Kriterien daher zulässig ist, soweit sie so festgelegt werden, dass die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie nicht gefährdet werden. Nicht als bloßes "Formalkriterium" im Sinn dieser Judikatur anzusehen sind jedenfalls die von den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegten Kriterien des Abfallendes hinsichtlich der Definition von Grenzwerten (EuGH Porr Bau GmbH) bzw. von Qualitätsklassen der Abfallmaterialen für einzelne Verwertungsmaßnahmen, der Behandlungsverfahren und -methoden, sowie der erforderlichen Qualitätskriterien für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden (Art. 6 Abs. 2 lit. a bis c Abfallrahmenrichtlinie, auf die auch in Art. 6 Abs. 3 Abfallrahmenrichtlinie verwiesen wird; zur auch insoweit bestehenden Bindung an die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie vgl. EuGH Tallinna Vesi, C-60/18). Als zulässig - und nicht als bloßes für den Umweltschutz irrelevantes "Formalkriterium" - zu bewerten sind im Sinn der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH) im Weiteren aber zweifellos auch Verpflichtungen im nationalen Recht zur Dokumentation der Maßnahme, zumindest soweit diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der genannten Vorgaben - etwa hinsichtlich Grenzwerten und Behandlungsmethoden - verlässlich überprüfen zu können. In diesem Sinn ordnet Art. 6 Abs. 2 lit. d Abfallrahmenrichtlinie nunmehr an, dass die Kriterien für das Abfallende auch Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, zu enthalten haben.Soweit Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 die Zulässigkeit einer Verwertung daran knüpft, dass auch nicht gegen die Vorschriften des BAWP verstoßen wird, ist dies im Licht der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH, C-238/21) zu lesen, wonach der Eintritt des Abfallendes nicht von der bloßen Nichteinhaltung von Formalkriterien, die für den Umweltschutz irrelevant sind, abhängen darf. Demgegenüber hat der EuGH betont, dass Formalkriterien sich als notwendig erweisen können, um die Qualität und Unbedenklichkeit des fraglichen Stoffes zu gewährleisten und die Festlegung solcher Kriterien daher zulässig ist, soweit sie so festgelegt werden, dass die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie nicht gefährdet werden. Nicht als bloßes "Formalkriterium" im Sinn dieser Judikatur anzusehen sind jedenfalls die von den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegten Kriterien des Abfallendes hinsichtlich der Definition von Grenzwerten (EuGH Porr Bau GmbH) bzw. von Qualitätsklassen der Abfallmaterialen für einzelne Verwertungsmaßnahmen, der Behandlungsverfahren und -methoden, sowie der erforderlichen Qualitätskriterien für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden (Artikel 6, Absatz 2, Litera a bis c Abfallrahmenrichtlinie, auf die auch in Artikel 6, Absatz 3, Abfallrahmenrichtlinie verwiesen wird; zur auch insoweit bestehenden Bindung an die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie vergleiche EuGH Tallinna Vesi, C-60/18). Als zulässig - und nicht als bloßes für den Umweltschutz irrelevantes "Formalkriterium" - zu bewerten sind im Sinn der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH) im Weiteren aber zweifellos auch Verpflichtungen im nationalen Recht zur Dokumentation der Maßnahme, zumindest soweit diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der genannten Vorgaben - etwa hinsichtlich Grenzwerten und Behandlungsmethoden - verlässlich überprüfen zu können. In diesem Sinn ordnet Artikel 6, Absatz 2, Litera d, Abfallrahmenrichtlinie nunmehr an, dass die Kriterien für das Abfallende auch Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, zu enthalten haben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0691 PORR VORAB
EuGH 62018CJ0060 Tallinna Vesi VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070090.L05

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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