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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs4a idF 2019/I/071Rechtssatz
Soweit § 15 Abs. 4a AWG 2002 die Zulässigkeit einer Verwertung daran knüpft, dass auch nicht gegen die Vorschriften des BAWP verstoßen wird, ist dies im Licht der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH, C-238/21) zu lesen, wonach der Eintritt des Abfallendes nicht von der bloßen Nichteinhaltung von Formalkriterien, die für den Umweltschutz irrelevant sind, abhängen darf. Demgegenüber hat der EuGH betont, dass Formalkriterien sich als notwendig erweisen können, um die Qualität und Unbedenklichkeit des fraglichen Stoffes zu gewährleisten und die Festlegung solcher Kriterien daher zulässig ist, soweit sie so festgelegt werden, dass die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie nicht gefährdet werden. Nicht als bloßes "Formalkriterium" im Sinn dieser Judikatur anzusehen sind jedenfalls die von den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegten Kriterien des Abfallendes hinsichtlich der Definition von Grenzwerten (EuGH Porr Bau GmbH) bzw. von Qualitätsklassen der Abfallmaterialen für einzelne Verwertungsmaßnahmen, der Behandlungsverfahren und -methoden, sowie der erforderlichen Qualitätskriterien für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden (Art. 6 Abs. 2 lit. a bis c Abfallrahmenrichtlinie, auf die auch in Art. 6 Abs. 3 Abfallrahmenrichtlinie verwiesen wird; zur auch insoweit bestehenden Bindung an die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie vgl. EuGH Tallinna Vesi, C-60/18). Als zulässig - und nicht als bloßes für den Umweltschutz irrelevantes "Formalkriterium" - zu bewerten sind im Sinn der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH) im Weiteren aber zweifellos auch Verpflichtungen im nationalen Recht zur Dokumentation der Maßnahme, zumindest soweit diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der genannten Vorgaben - etwa hinsichtlich Grenzwerten und Behandlungsmethoden - verlässlich überprüfen zu können. In diesem Sinn ordnet Art. 6 Abs. 2 lit. d Abfallrahmenrichtlinie nunmehr an, dass die Kriterien für das Abfallende auch Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, zu enthalten haben.Soweit Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 die Zulässigkeit einer Verwertung daran knüpft, dass auch nicht gegen die Vorschriften des BAWP verstoßen wird, ist dies im Licht der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH, C-238/21) zu lesen, wonach der Eintritt des Abfallendes nicht von der bloßen Nichteinhaltung von Formalkriterien, die für den Umweltschutz irrelevant sind, abhängen darf. Demgegenüber hat der EuGH betont, dass Formalkriterien sich als notwendig erweisen können, um die Qualität und Unbedenklichkeit des fraglichen Stoffes zu gewährleisten und die Festlegung solcher Kriterien daher zulässig ist, soweit sie so festgelegt werden, dass die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie nicht gefährdet werden. Nicht als bloßes "Formalkriterium" im Sinn dieser Judikatur anzusehen sind jedenfalls die von den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegten Kriterien des Abfallendes hinsichtlich der Definition von Grenzwerten (EuGH Porr Bau GmbH) bzw. von Qualitätsklassen der Abfallmaterialen für einzelne Verwertungsmaßnahmen, der Behandlungsverfahren und -methoden, sowie der erforderlichen Qualitätskriterien für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft der Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden (Artikel 6, Absatz 2, Litera a bis c Abfallrahmenrichtlinie, auf die auch in Artikel 6, Absatz 3, Abfallrahmenrichtlinie verwiesen wird; zur auch insoweit bestehenden Bindung an die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie vergleiche EuGH Tallinna Vesi, C-60/18). Als zulässig - und nicht als bloßes für den Umweltschutz irrelevantes "Formalkriterium" - zu bewerten sind im Sinn der Ausführungen des EuGH (Porr Bau GmbH) im Weiteren aber zweifellos auch Verpflichtungen im nationalen Recht zur Dokumentation der Maßnahme, zumindest soweit diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der genannten Vorgaben - etwa hinsichtlich Grenzwerten und Behandlungsmethoden - verlässlich überprüfen zu können. In diesem Sinn ordnet Artikel 6, Absatz 2, Litera d, Abfallrahmenrichtlinie nunmehr an, dass die Kriterien für das Abfallende auch Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, zu enthalten haben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0691 PORR VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070090.L05Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025