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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie sieht in seinen Abs. 3 und 4 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, entweder allgemein gültige Kriterien aufzustellen oder andererseits Einzelfallentscheidungen bzw. sonst geeignete Maßnahmen zu treffen (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068). Die österreichische Rechtslage, wonach das Ende der Abfalleigenschaft bei Erfüllung bestimmter, generell festgelegter Voraussetzungen - und nicht aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Art. 6 Abs. 4 Abfallrahmenrichtlinie - eintritt, steht damit in Einklang (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068; EuGH Tallinna Vesi, C-60/18).Artikel 6, der Abfallrahmenrichtlinie sieht in seinen Absatz 3 und 4 für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, entweder allgemein gültige Kriterien aufzustellen oder andererseits Einzelfallentscheidungen bzw. sonst geeignete Maßnahmen zu treffen (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068). Die österreichische Rechtslage, wonach das Ende der Abfalleigenschaft bei Erfüllung bestimmter, generell festgelegter Voraussetzungen - und nicht aufgrund von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 6, Absatz 4, Abfallrahmenrichtlinie - eintritt, steht damit in Einklang (VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068; EuGH Tallinna Vesi, C-60/18).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0060 Tallinna Vesi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070090.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025