Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs4a idF 2019/I/071Rechtssatz
§ 2 Abs. 4 Z 1 und § 15 Abs. 4a AWG 2002 knüpfen die Beendigung der Abfalleigenschaft daran, dass die Abfälle einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0086). Dafür muss die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar sein und dürfen keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden (VwGH 26.2.2015, 2012/07/0123). Eine zulässige Verwertung liegt im Weiteren auch nur dann vor, wenn dadurch nicht den in § 15 Abs. 4a AWG 2002 genannten Vorschriften zuwidergehandelt wird (VwGH 23.4.2015, 2012/07/004).Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 knüpfen die Beendigung der Abfalleigenschaft daran, dass die Abfälle einer "zulässigen Verwertung" zugeführt werden (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0086). Dafür muss die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar sein und dürfen keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden (VwGH 26.2.2015, 2012/07/0123). Eine zulässige Verwertung liegt im Weiteren auch nur dann vor, wenn dadurch nicht den in Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 genannten Vorschriften zuwidergehandelt wird (VwGH 23.4.2015, 2012/07/004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070090.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025