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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bereits nach ihrem Wortlaut verbietet § 39 Abs. 1 WRG 1959 nicht jede Änderung der Abflussverhältnisse, sondern nur eine Änderung der "natürlichen" Abflussverhältnisse (somit nicht die Veränderung eines von Menschenhand geschaffenen [künstlichen] Wasserablaufes), die "willkürlich" erfolgt und dem unteren Grundstück "zum Nachteil" gereicht.Bereits nach ihrem Wortlaut verbietet Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 nicht jede Änderung der Abflussverhältnisse, sondern nur eine Änderung der "natürlichen" Abflussverhältnisse (somit nicht die Veränderung eines von Menschenhand geschaffenen [künstlichen] Wasserablaufes), die "willkürlich" erfolgt und dem unteren Grundstück "zum Nachteil" gereicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070219.L01Im RIS seit
30.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025