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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §48 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 48 Abs. 1 AWG 2002 nimmt unter der Überschrift "Bestimmungen für Deponiegenehmigungen" ausdrücklich auf den "Genehmigungsbescheid" Bezug und ordnet an, dass für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid keine Bestimmung des Einbringungszeitraumes erfolgt, ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt gilt. Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Überwachung einer Behandlungsanlage nach § 62 Abs. 2c AWG 2002 ergangener Bescheid, mit dem nach dem diesbezüglich wiederum eindeutigen Gesetzeswortlaut eine nach § 62 Abs. 2a oder 2b AWG 2002 verfügte Maßnahme zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen, als "Genehmigungsbescheid" im Sinne des § 48 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen ist, sind nicht ersichtlich.Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 nimmt unter der Überschrift "Bestimmungen für Deponiegenehmigungen" ausdrücklich auf den "Genehmigungsbescheid" Bezug und ordnet an, dass für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid keine Bestimmung des Einbringungszeitraumes erfolgt, ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt gilt. Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Überwachung einer Behandlungsanlage nach Paragraph 62, Absatz 2 c, AWG 2002 ergangener Bescheid, mit dem nach dem diesbezüglich wiederum eindeutigen Gesetzeswortlaut eine nach Paragraph 62, Absatz 2 a, oder 2b AWG 2002 verfügte Maßnahme zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen, als "Genehmigungsbescheid" im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 anzusehen ist, sind nicht ersichtlich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070167.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025