TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 94/11/0314

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. August 1994, Zl. IIb2-K-2963/1-1994, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1994 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppe "B" erteilte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend auf die Dauer von acht Monaten, berechnet ab 26. April 1994, entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Die belangte Behörde begründete die von ihr ausgesprochene Entziehung der dem Beschwerdeführer zunächst befristet bis 11. Juni 1994, später verlängert bis 11. Juni 1995, erteilten Lenkerberechtigung damit, daß der Beschwerdeführer am 16. März 1994 um 02.17 Uhr auf dem Parkplatz der Discothek "Joy" in K ein Alkoholdelikt, nämlich eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe, weshalb eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung berücksichtigte die belangte Behörde, daß es sich hiebei nicht um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handle, sondern es seien bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 8. März 1993 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1989 wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 Geldstrafen über den Beschwerdeführer verhängt worden. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29. September 1992 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten vorübergehend entzogen worden. Alkoholdelikte wie das vorliegende seien ihrer Art nach besonders verwerflich, der Beschwerdeführer zeige eine Neigung zu deren Begehung, noch dazu während der Probezeit, sodaß er als nicht verkehrszuverlässig anzusehen und die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme in der Dauer von acht Monaten erforderlich sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, daß er ein Alkoholdelikt begangen habe, und führt hiezu aus, daß der gegenständliche Parkplatz nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO 1960 zu qualifizieren sei. Er sei nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützbar, sondern es handle sich bei der Discothek "Joy" um einen "sogenannten Club", der nur für Clubmitglieder offenstehe. Zu Unrecht habe die belangte Behörde die zu diesem Thema vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht aufgenommen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren seine Alkoholisierung bzw. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestritten und dargelegt, daß er "vom Besitzer des Lokals angehalten wurde, sein Fahrzeug einige Meter beiseite zu stellen, um am nächsten Morgen die Lieferanten nicht zu behindern."

Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen.

Für den Begriff der "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 ist maßgebend, daß das Grundstück - gleichgültig in wessen Eigentum es steht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Aus dem Umstand, daß eine Straße nur einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, z.B. nur von Anrainern oder von den Gästen eines Gasthauses (oder wie hier behauptet von "Clubmitgliedern") benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Das Erfordernis der Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist nicht so zu verstehen, daß die Einschränkung einer Benutzungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzieht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0205). Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist darzulegen, aus welchen KONKRETEN Beweismitteln welche relevanten Feststellungen über die Benützbarkeit des Parkplatzes die belangte Behörde nicht aufgenommen hätte, und auch nicht aufzeigt, welche FESTSTELLUNG der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht den Tatsachen entspricht, bestehen im Hinblick auf die vorgenannte Judikatur gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, auch dann keine Bedenken, wenn er "nur für Clubmitglieder offenstehe" (vgl. im übrigen das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 95/03/0009, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. November 1994 u.a. in Angelegenheit des vorliegenden Alkoholdeliktes als unbegründet abgewiesen wurde).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Rechtsprechung, wonach "ein als Privatgrundstück gekennzeichneter und durch eine Schrankenanlage abgegrenzter Parkplatz in einem Einkaufszentrum eine Straße ohne öffentlichen Verkehr" darstelle, schlägt schon im Hinblick auf die mangelnde Vergleichbarkeit des Sachverhaltes fehl. Auf eine tatsächliche Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Fahrzeuges kommt es bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0024), ebenso ist unwesentlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte.

Zutreffend ist die belangte Behörde daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ausgegangen und hat im Sinne des § 66 Abs. 3 leg. cit. die vorangegangenen Alkoholdelikte des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Wertung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen. Weder die über ihn deshalb verhängten Strafen noch die bereits einmal verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung konnten eine Änderung seiner diesbezüglichen Sinnesart bewirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 93/11/0237, u. v.a.) zählen Alkoholdelikte, wie auch das vorliegende, zu den schwerstwiegenden Delikten im Straßenverkehr. Aus diesem Grund mangelt es beim Beschwerdeführer jedenfalls an der Verkehrszuverlässigkeit. Auch die von der Behörde festgesetzte Dauer gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 kann bei der gegebenen Sachlage keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Da es die Beschwerde nicht vermag, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110314.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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