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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des VfGH mangels Zuständigkeit zur Überprüfung seiner eigenen EntscheidungenRechtssatz
Nach stRsp des VfGH ist gegen Entscheidungen des VfGH, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E4022.2024Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025