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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §26 Abs6 Z3 litdRechtssatz
Der nicht behördenbezogene Teil eines Kennzeichens (Vormerkzeichen), der gemäß § 48a Abs. 1 KFG 1967 das Wunschkennzeichen ausmacht, hat gemäß § 48 Abs. 4 erster Satz KFG 1967 aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu bestehen, wobei § 26 Abs. 6 Z 3 lit. d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967 vorsieht, dass das Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten muss. Wunschkennzeichen, die ausschließlich aus lateinischen Buchstaben (oder einer Buchstabenkombination) oder ausschließlich aus arabischen Ziffern (oder einer Ziffernkombination) bestehen, sind damit gesetzlich ausgeschlossen.Der nicht behördenbezogene Teil eines Kennzeichens (Vormerkzeichen), der gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, KFG 1967 das Wunschkennzeichen ausmacht, hat gemäß Paragraph 48, Absatz 4, erster Satz KFG 1967 aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu bestehen, wobei Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 3, Litera d, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967 vorsieht, dass das Wunschkennzeichen mindestens einen Buchstaben und mindestens eine Ziffer enthalten muss. Wunschkennzeichen, die ausschließlich aus lateinischen Buchstaben (oder einer Buchstabenkombination) oder ausschließlich aus arabischen Ziffern (oder einer Ziffernkombination) bestehen, sind damit gesetzlich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110016.J02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025