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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs2Rechtssatz
Der Begriff der "Kalibrierung" im technischen Sprachgebrauch ist nicht identisch mit einer "Eichung" (siehe VwGH 28.2.2001, 97/03/0251; 6.9.2001, 2000/03/0170). Schon in Anbetracht der Anordnung des § 7 Abs. 2 FSG führt, weil im Ausland in aller Regel nicht nach österreichischen Vorschriften geeichte Geräte zum Einsatz gelangen und anderenfalls § 7 Abs. 2 FSG im gegebenen Kontext weitgehend ins Leere liefe, das Fehlen einer Eichung nach dem MEG nicht notwendigerweise dazu, dass das im Ausland erzielte Messergebnis den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Dafür wäre eine Messung durch ein Gerät erforderlich, das den sich aus österreichischen Rechtsvorschriften (StVO 1960 und den dazu ergangenen Verordnungen) ergebenden Anforderungen entspricht, wozu nach § 5 Abs. 3 StVO 1960 iVm § 1 erster Satz Alkomatverordnung jedenfalls auch eine Eichung gehört (vgl. auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134; 21.11.2013, 2013/11/0175).Der Begriff der "Kalibrierung" im technischen Sprachgebrauch ist nicht identisch mit einer "Eichung" (siehe VwGH 28.2.2001, 97/03/0251; 6.9.2001, 2000/03/0170). Schon in Anbetracht der Anordnung des Paragraph 7, Absatz 2, FSG führt, weil im Ausland in aller Regel nicht nach österreichischen Vorschriften geeichte Geräte zum Einsatz gelangen und anderenfalls Paragraph 7, Absatz 2, FSG im gegebenen Kontext weitgehend ins Leere liefe, das Fehlen einer Eichung nach dem MEG nicht notwendigerweise dazu, dass das im Ausland erzielte Messergebnis den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Dafür wäre eine Messung durch ein Gerät erforderlich, das den sich aus österreichischen Rechtsvorschriften (StVO 1960 und den dazu ergangenen Verordnungen) ergebenden Anforderungen entspricht, wozu nach Paragraph 5, Absatz 3, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph eins, erster Satz Alkomatverordnung jedenfalls auch eine Eichung gehört vergleiche auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0134; 21.11.2013, 2013/11/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110160.L09Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025