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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die die Messergebnisse von Vortestgeräten als Beweismittel ausschließenden Vorschriften (§ 5 Abs. 3 und Abs. 3a StVO 1960) im gegenständlichen Fall aus dem Grund nicht anwendbar sind, weil das im Rahmen der Vorfragenbeurteilung festzustellende Verhalten nicht im Inland gesetzt wurde. Die Konsequenz der Nichtanwendbarkeit der Regelungen des § 5 Abs. 3 und Abs. 3a StVO 1960 wäre, dass in Fällen, in denen eine bindende rechtskräftige Bestrafung (noch) nicht vorliegt, ein im Ausland gesetztes Verhalten nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen wäre, wohingegen für ein im Inland gesetztes Verhalten die genannten Regelungen über die Einschränkung zulässiger Beweismittel zu berücksichtigen sind. Dies widerspräche der ratio des § 7 Abs. 2 FSG, die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden.Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die die Messergebnisse von Vortestgeräten als Beweismittel ausschließenden Vorschriften (Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 3 a, StVO 1960) im gegenständlichen Fall aus dem Grund nicht anwendbar sind, weil das im Rahmen der Vorfragenbeurteilung festzustellende Verhalten nicht im Inland gesetzt wurde. Die Konsequenz der Nichtanwendbarkeit der Regelungen des Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 3 a, StVO 1960 wäre, dass in Fällen, in denen eine bindende rechtskräftige Bestrafung (noch) nicht vorliegt, ein im Ausland gesetztes Verhalten nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen wäre, wohingegen für ein im Inland gesetztes Verhalten die genannten Regelungen über die Einschränkung zulässiger Beweismittel zu berücksichtigen sind. Dies widerspräche der ratio des Paragraph 7, Absatz 2, FSG, die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden.
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110160.L07Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025