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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/11/0134 E 16. Dezember 2008 VwSlg 17590 A/2008 RS 2 (hier: nur der erste und der letzte Satz)Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber kann unbeschadet des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel in Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/11/0198, zur Einschränkung von Beweismitteln gegen das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung). Eine solche Einschränkung der Beweismittel bei der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft besteht auch in Bezug auf so genannte Vortestgeräte. In den Gesetzesmaterialien zur 21. StVO-Novelle (RV 859 BlgNR XXII. GP) wird zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgehalt der Atemluft mit Vortestgeräten "nicht rechtsrelevant bestimmt" wird, und dass daher bei Vortestgeräten keine Eichpflicht im Sinne des Maß- und Eichgesetzes gegeben sei. Damit wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass § 5 Abs. 3 und 3a StVO 1960 dahin zu verstehen sind, dass die Messergebnisse von Vortestgeräten nicht herangezogen werden dürfen, um den Alkoholgehalt der Atemluft - etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung - festzustellen.Der Gesetzgeber kann unbeschadet des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel in Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/11/0198, zur Einschränkung von Beweismitteln gegen das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung). Eine solche Einschränkung der Beweismittel bei der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft besteht auch in Bezug auf so genannte Vortestgeräte. In den Gesetzesmaterialien zur 21. StVO-Novelle Regierungsvorlage 859 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode wird zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgehalt der Atemluft mit Vortestgeräten "nicht rechtsrelevant bestimmt" wird, und dass daher bei Vortestgeräten keine Eichpflicht im Sinne des Maß- und Eichgesetzes gegeben sei. Damit wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a StVO 1960 dahin zu verstehen sind, dass die Messergebnisse von Vortestgeräten nicht herangezogen werden dürfen, um den Alkoholgehalt der Atemluft - etwa im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung - festzustellen.
Schlagworte
Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110160.L06Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025