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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, dass im Fall der - mangels Bindung an eine rechtskräftige Bestrafung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - von der Führerscheinbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht eigenständig vorzunehmenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes jene Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln anzuwenden wären, die in dem Land, in dem das Verhalten gesetzt wurde, gelten. Eine Anwendbarkeit ausländischer (Verfahrens-)Rechtsvorschriften für den Fall, dass ein führerscheinrelevantes Verhalten im Ausland gesetzt wurde, ordnen weder das FSG noch die StVO 1960 an. Die vom VwG vorgenommene Anknüpfung an die festgestellte tschechische Rechtslage betreffend die Verwertbarkeit der erzielten Messungen als Beweismittel schlägt somit fehl.
Schlagworte
Beweismittel Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110160.L05Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025