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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0009 E 17. Oktober 2018 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, mwN). Daraus ergibt sich, dass auch eine aufrechte Bewilligung den strengen Voraussetzungen, die dem § 20 Abs. 5 KFG 1967 unterstellt werden, weiter entsprechen muss, damit die Bewilligung nicht nach § 20 Abs. 6a KFG 1967 zu widerrufen ist.Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, mwN). Daraus ergibt sich, dass auch eine aufrechte Bewilligung den strengen Voraussetzungen, die dem Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unterstellt werden, weiter entsprechen muss, damit die Bewilligung nicht nach Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 zu widerrufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110098.L02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025