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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0009 E 17. Oktober 2018 RS 2 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Sind die drei Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in lit. a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe zuletzt VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181). Gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 ist eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Bewilligung genügt somit der Wegfall einer der Erteilungsvoraussetzungen.Sind die drei Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in Litera a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe zuletzt VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181). Gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 ist eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Bewilligung genügt somit der Wegfall einer der Erteilungsvoraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110098.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025