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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0009 E 17. Oktober 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei (unter § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a bis j KFG 1967) näher angegebenen Fahrzeugen. Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Lit. c führt Fahrzeuge des Rettungsdienstes an.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei (unter Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis j KFG 1967) näher angegebenen Fahrzeugen. Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter Paragraph 20, Absatz 5, Litera a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Lit. c führt Fahrzeuge des Rettungsdienstes an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110098.L10Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025