RS Vwgh 2024/12/13 Ro 2024/03/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/03/0007

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (vgl. etwa VwGH 26.8.2022, Ra 2021/11/0182, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen vergleiche etwa VwGH 26.8.2022, Ra 2021/11/0182, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030006.J06

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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