RS Vwgh 2024/12/13 Ro 2024/03/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

16/02 Rundfunk
22/02 Zivilprozessordnung
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ORF-G 2001 §38b
TKG 2003 §111
ZPO §273
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/03/0007

Rechtssatz

Die Rechtsfrage, ob das Abschöpfungsverfahren nach § 38b ORF-G ein vorangegangenes Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren, in dem eine Rechtsverletzung des ORF-G festgestellt wurde, voraussetzt und ob die Abschöpfung ohne jegliche zeitliche Beschränkung möglich sei, hat der VwGH im Erkenntnis VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011, ausdrücklich offengelassen. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis jedoch bei der Auslegung des § 38b ORF-G auch auf die verfahrensrechtliche Systematik des § 111 TKG 2003 Bedacht genommen und zur Ermittlung der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils bei allfälligen Beweisschwierigkeiten eine im Wesentlichen § 273 ZPO entsprechende Vorgehensweise als geboten erachtet. In diesem Zusammenhang wies der VwGH darauf hin, dass die Festsetzung und Abschöpfung gemäß § 111 TKG 2003 - im Unterschied zur Rechtslage nach § 38b ORF-G - von einer Aufteilung der Zuständigkeiten gekennzeichnet ist, nämlich dass die Regulierungsbehörde eine Rechtsverletzung (bescheidmäßig) feststellt und im Anschluss daran beim Kartellgericht den Antrag stellt, damit dieses einen Betrag festsetzt und für abgeschöpft erklärt. Ein rechtskräftiges Verwaltungsstraferkenntnis war für die Abschöpfung nach § 111 TKG 2003 also nicht erforderlich.Die Rechtsfrage, ob das Abschöpfungsverfahren nach Paragraph 38 b, ORF-G ein vorangegangenes Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren, in dem eine Rechtsverletzung des ORF-G festgestellt wurde, voraussetzt und ob die Abschöpfung ohne jegliche zeitliche Beschränkung möglich sei, hat der VwGH im Erkenntnis VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0011, ausdrücklich offengelassen. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis jedoch bei der Auslegung des Paragraph 38 b, ORF-G auch auf die verfahrensrechtliche Systematik des Paragraph 111, TKG 2003 Bedacht genommen und zur Ermittlung der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils bei allfälligen Beweisschwierigkeiten eine im Wesentlichen Paragraph 273, ZPO entsprechende Vorgehensweise als geboten erachtet. In diesem Zusammenhang wies der VwGH darauf hin, dass die Festsetzung und Abschöpfung gemäß Paragraph 111, TKG 2003 - im Unterschied zur Rechtslage nach Paragraph 38 b, ORF-G - von einer Aufteilung der Zuständigkeiten gekennzeichnet ist, nämlich dass die Regulierungsbehörde eine Rechtsverletzung (bescheidmäßig) feststellt und im Anschluss daran beim Kartellgericht den Antrag stellt, damit dieses einen Betrag festsetzt und für abgeschöpft erklärt. Ein rechtskräftiges Verwaltungsstraferkenntnis war für die Abschöpfung nach Paragraph 111, TKG 2003 also nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030006.J02

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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