RS Vwgh 2024/12/13 Ro 2024/03/0006

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Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ORF-G 2001 §38a
ORF-G 2001 §38b
ORF-G 2001 §38b Abs1
TKG 2003 §111
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/03/0007

Rechtssatz

Nach § 38b Abs. 1 ORF-G kann die Regulierungsbehörde einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils unter anderem dann festsetzen und für abgeschöpft erklären, wenn sie feststellt, dass der ORF durch eine gegen die Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde mit der Einführung des § 38b ORF-G dem Gedanken Rechnung getragen, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren dürfe, wobei sich die Bestimmung inhaltlich an § 111 TKG 2003 orientiere und es sich um keine Strafe handle (ErlRV 611 BlgNR 24. GP 56). Auf die Schwere der Rechtsverletzung und ein Verschulden kommt es nicht an (zur in dieser Hinsicht vergleichbaren Bestimmung des § 38a ORF-G vgl. VfSlg. 19.916/2014).Nach Paragraph 38 b, Absatz eins, ORF-G kann die Regulierungsbehörde einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils unter anderem dann festsetzen und für abgeschöpft erklären, wenn sie feststellt, dass der ORF durch eine gegen die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-G verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Den Gesetzesmaterialien zufolge wurde mit der Einführung des Paragraph 38 b, ORF-G dem Gedanken Rechnung getragen, dass der ORF aus Rechtsverletzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil lukrieren dürfe, wobei sich die Bestimmung inhaltlich an Paragraph 111, TKG 2003 orientiere und es sich um keine Strafe handle (ErlRV 611 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 56). Auf die Schwere der Rechtsverletzung und ein Verschulden kommt es nicht an (zur in dieser Hinsicht vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 38 a, ORF-G vergleiche VfSlg. 19.916/2014).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030006.J01

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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