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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen NiederösterreichNorm
AHK 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0190 E 20. Dezember 2024 RS 13Stammrechtssatz
Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin (Privatanklägerin) zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie nicht in dem von ihr gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf "Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten der Mitbeteiligten (Beschuldigten) gem. § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz", welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an die Mitbeteiligte umfasst) verletzt.Durch die Verpflichtung der Revisionswerberin (Privatanklägerin) zur Zahlung eines niedrigeren Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz, als er (unter Zugrundelegung der AHK) als angemessen angesehen werden könnte, wäre sie nicht in dem von ihr gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG insofern angegebenen Revisionspunkt (Recht auf "Versagung des Kostenersatzes zu Gunsten der Mitbeteiligten (Beschuldigten) gem. Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Polizeistrafgesetz", welches auch das Recht auf Zuerkennung eines nicht unangemessen hohen Kostenersatzes an die Mitbeteiligte umfasst) verletzt.
Im RIS seit
27.01.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025