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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0190 E 20. Dezember 2024 RS 12Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, dass § 5 NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung "notwendigen Kosten" enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist nicht zu erkennen, dass das VwG im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.Im Hinblick darauf, dass Paragraph 5, NÖ Polizeistrafgesetz keine näheren Vorgaben für die Bemessung der für die Verfolgung oder Verteidigung "notwendigen Kosten" enthält (und insbesondere keine exakte Berechnung fordert), ist nicht zu erkennen, dass das VwG im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung des Kostenersatzes in einer ähnlichen Höhe, wie er sich durch die Anwendung der AHK ergäbe, den Maßstab der Angemessenheit verletzt und damit im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030034.L01Im RIS seit
27.01.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025